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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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3.Titel: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1. Abschnitt: Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises nach dem bisherigen Recht
Art. 146 Umschreibepflicht
1Der Inhaber oder die Inhaberin eines (blauen) Papierführerausweises muss das Dokument spätestens drei Jahre nach dem vollständigen Inkrafttreten dieser Verordnung in ein Ausweisdokument nach dem neuen Recht umschreiben lassen. Als Ausstelldatum des neuen Ausweisdokuments ist das Datum des Tages einzutragen, an dem die kantonale Behörde die Umschreibung vorgenommen hat.
2Die kantonalen Behörden müssen Personen, die den Führerausweis nicht innerhalb der Frist von Absatz 1 umschreiben lassen, zum Umschreiben auffordern.
3Die neuen Fahrberechtigungen nach Artikel 147 gelten ab dem Ausstelldatum des neuen Ausweisdokuments.
Art. 147 Neue Fahrberechtigungen nach dem Umschreiben
1Ein (blauer) Papierführerausweis ist durch ein Dokument mit den äquivalenten neuen Kategorien zu ersetzen.
2Die kantonale Behörde stellt Personen, die durch den Eintrag einer äquivalenten Kategorie eine Fahrberechtigung verlieren, auf Gesuch hin eine schriftliche Bestätigung darüber aus, dass die betreffende Fahrberechtigung im Binnenverkehr im bisherigen Umfang weiterbesteht.
3Wird ein Führerausweis im Kreditkartenformat umgeschrieben, berechtigt nach der Ausstellung des neuen Ausweisdokuments:
a. die bisherige Spezialkategorie M zum Führen von Motorfahrrädern (neue Kat. M);
b. die bisherige Spezialkategorie G zum Führen von Motorfahrrädern (neue Kat. M) und von Motorfahrzeugen der neuen Kategorie G, sofern der Inhaber oder die Inhaberin einen Traktorfahrkurs nach Artikel 127 besucht hat;
c. die bisherige Spezialkategorie G40 zum Führen von Motorfahrrädern (neue Kat. M) und von Fahrzeugen der neuen Kategorie G;
d. die bisherige Spezialkategorie F zum Führen von Motorfahrzeugen, ausgenommen Motorrädern, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (neue Kat. F, G und M) und von Motorschlitten mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
e. die bisherige Unterkategorie A1 mit dem Code «45 km/h» zum Führen von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (neue Kat. F, M und AM);
f. die bisherige Unterkategorie A1 ohne den Code «45 km/h» zum Führen von:
1. Motorfahrzeugen nach Buchstabe e; und