Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

Art. 80: Meldepflichten, Ausweisinhaber und Ausweisinhaberin

Abs. 1: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 15 Abs. 4 und 26 Abs. 1 VZV). Da die Adressänderung in Absatz 2 geregelt wird, spielen in Absatz 1 der Name, das Geschlecht und der Heimatort eine Rolle.

Abs. 2: Übernimmt das geltende Recht (Art. 26 Abs. 2 VZV).

Art. 24g im geltenden Recht: Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen

Wird nicht übernommen. Seit der Führerausweis als Plastikkarte im handlichen Kreditkartenformat ausgestellt wird, ist kein Grund mehr ersichtlich, weshalb er nicht mitgeführt werden sollte. Die Anmeldung zum Traktorfahrkurs wird durch den Lernfahrausweis ersetzt, der neu für die Kursteilnahme notwendig ist.

4.72 Berechtigungen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben (Art. 81 ‒ 89)

Art. 81: Lernfahrausweis

Bst. a: Übernimmt das geltende Recht (Art. 17 Abs. 5 Bst. a VZV).

Bst. b: Übernimmt das geltende Recht (Art. 17 Abs. 2bisVZV).

Bst. c: Neu berechtigt der Lernfahrausweis der Kategorie C1 zu Lernfahrten mit Motorfahrzeugen der Kategorie D1. Zur praktischen Führerprüfung (Kat. D1) darf aber nur zugelassen werden, wer das Mindestalter für die Anmeldung vollendet hat (Art. 29 Abs. 1). Da nach dem geltenden Recht die Inhaber und Inhaberinnen des Führerausweises der Unterkategorie C1 jenen der Unterkategorie D1 (prüfungsfrei) erhalten, sofern sie das Mindestalter erreicht haben, spricht nichts dagegen, diese Berechtigung künftig auch auf die Inhaber und Inhaberinnen des Lernfahrausweises auszudehnen.

Bst. d: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 17 Abs. 5 Bst. d VZV) und berücksichtigt den Ersatz der bisherigen Unterkategorie C1 118 durch die neue Kategorie C2. Da die Kategorie C2 alle Feuerwehrmotorwagen (unabhängig vom Gesamtgewicht und der Anzahl Personen) umfasst, müssen sie hier nicht mehr erwähnt werden. Die praktische Führerprüfung darf aber auch mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C abgelegt werden (Anh. 11 Ziff. IV). Deshalb muss die Berechtigung zur Durchführung von Lernfahrten mit Fahrschullastwagen der Kategorie C weiterhin erwähnt werden.

Art. 82: Führerausweis

Abs. 1:

Bst. a: Übernimmt inhaltlich unverändert das geltende Recht (Art. 24c Bst. e VZV).

Bst. b: Übernimmt das geltende Recht (Art. 24c Bst. b VZV).

Bst. c: Übernimmt das geltende Recht (Art. 24c Bst. c VZV).

Bst. d: Die Kategorie C2 ist nicht mit den EU-Führerausweiskategorien harmonisiert. Der Eintrag gewährleistet, dass die Berechtigung zum Führen von schweren Wohnmotorwagen auch im Ausland nachgewiesen werden kann.

Abs. 2: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 88a Abs. 3 VZV).

Art. 83: Codierung

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 24d VZV). Da die Schlüsselzahlen neu in der Verordnung aufgeführt werden (Anh. 12), erübrigen sich entsprechende Weisungen des ASTRA.

Art. 84: Eintrag

Gewährleistet, dass die Zusatzangaben künftig schweizweit einheitlich eingetragen werden.

Art. 85: Aufhebung

Abs. 1 erster Satz: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 24e Abs. 1 VZV). Neu wird ausdrücklich erwähnt, dass um die Aufhebung ersucht werden muss.