Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

Art. 96: Verlängerung der Probezeit

Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 35 VZV).

Art. 97: Annullierung

Abs. 1: Übernimmt in Bezug auf die Annullierung des Führerausweises materiell unverändert das geltende Recht (Art. 35a Abs. 1 VZV). Die ergänzende Vorschrift betreffend die Anmeldebestätigung ist notwendig, weil der Inhaber oder die Inhaberin eines annullierten Führerausweises auf Probe so gestellt wird, als ob er oder sie nie einen Führerausweis besessen hätte. Wer daher wieder ein Motorfahrzeug führen will, muss sich neu für den Erwerb des Führerausweises anmelden. Zum Beispiel: X besitzt einen annullierten Führerausweis auf Probe der Kategorie B und eine Anmeldebestätigung für die Kategorie C. Die Anmeldebestätigung für die Kategorie C ist grundsätzlich bis zu deren Erwerb gültig (Art. 4 Abs. 4). Nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe der Kategorie B darf X die Kategorie C aber nicht mehr erwerben, sondern muss mit der Fahrausbildung von vorne (bei der Kat. B) beginnen.

Abs. 2: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 35a Abs. 2 und 3 VZV).

Abs. 3: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 35a Abs. 4 VZV).

Art. 98: Neuer Lernfahrausweis

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 35b VZV und 11 IV). Das Gesuch um einen Lernfahrausweis wird durch die Anmeldung nach Artikel 4 ersetzt.

Art. 99: Fahrverbot und Verwarnung

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 36 VZV). Absatz 3 Buchstabe e (Führen eines Motorfahrzeugs, für das ein Führerausweis nicht vorgeschrieben ist, trotz Fahrverbots) wird nicht übernommen. Dieser Tatbestand hat keinen Bezug zur Verkehrssicherheit. Dies zeigt sich auch darin, dass es dazu im SVG-Katalog der Führerausweisentzüge (Art. 16-16d) kein Pendant gibt.

Art. 100: Umfang des Fahrverbotes

Übernimmt das geltende Recht (Art. 37 VZV).

Art. 101: Verkehrsunterricht zur Nachschulung: Allgemeines

Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 40 VZV).

Art. 102: Verkehrsunterricht zur Nachschulung: Organisation, Verfahren

Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 41 VZV).

4.74 Ausländische Lernfahr- und Führerausweise, schweizerische Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland und internationale Führerausweise (Art. 103 ‒ 109)

Art. 103: Ausländische Führerausweise: Anerkennung

Abs. 1 und 2: Übernehmen das geltende Recht (Art. 42 Abs. 1 und 2 VZV).

Abs. 3: Obwohl sie nach dem internationalen Recht nicht dazu verpflichtet ist (Art. 41 Ziff. 2 Bst. c des Übereinkommens vom 8. Nov. 1968 über den Strassenverkehr, SR 01.741.10), anerkennt die Schweiz seit vielen Jahren ausländische Lernfahrausweise, sofern die hier aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Da diese Praxis bisher zu keinen Verkehrssicherheitsproblemen geführt hat, soll sie beibehalten und ins Verordnungsrecht überführt werden.

Abs. 4: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 42 Abs. 3 VZV), erwähnt aber die Kleinmotorräder nicht mehr, weil dafür heute in allen EU-Mitgliedstaaten ein Führerausweis vorgeschrieben ist (Kat. AM).

Abs. 5: Übernimmt die Weisungen des damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 29. Dezember 1994 betreffend Befreiung von der Umtauschpflicht des ausländischen Führerausweises für Personen mit diplomatischem Status, die folglich aufgehoben werden