Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
Buchstabe a («Verband») des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr19 präziser als im geltenden Recht (Art. 46 Abs. 3 VZV) wieder.
Abs. 4 im geltenden Recht: Wird nicht übernommen, weil kein Kanton einen internationalen Führerausweis physisch einzieht.
4.8 Obligatorische Ausbildungen (Art. 110 ‒ 135)
4.81 Allgemeines (Art. 110 ‒ 114)
Art. 110: Detailvorschriften
In Artikel 110 – 135 werden die Rahmenbedingungen für die obligatorischen Kurse festgelegt. Sie entsprechen grundsätzlich geltendem Recht. Materiell erläutert werden nachfolgend nur die hauptsächlichen Abweichungen davon.
Die Details zu den einzelnen Kursen sind aus Anhang 9 ersichtlich.
Art. 111: Ausbildungsheft
Abs. 1: Neu soll es ein Ausbildungsheft geben. Dieses dient – ausser im Traktorfahrkurs – als systematische Grundlage für die Ausbildung (vgl. die Ausführungen in Ziff. A. 3.2). Die Details wird das ASTRA in Weisungen regeln (Art. 147 Abs. 2 Bst. b).
Abs. 2: Das Ausbildungsheft führt durch die Fahrausbildung. Es werden alle besuchten obligatorischen Kurse eingetragen. Damit der Lernfortschritt dokumentiert werden kann, sind bestimmte Ausbildungsabschlüsse im Ausbildungsheft zu bestätigen (Anh. 9 Ziff. 9.322 – 9.324). Obligatorisch zu verwenden ist es daher durch die Fahrlehrerschaft, die anerkannten Ausbilder und Ausbilderinnen und die privaten Begleitpersonen von Bewerbern und Bewerberinnen, die den Lernfahrausweis der Kategorie B im ordentlichen Verfahren (d.h. nicht gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Bst. a oder einer Sonderregelung für die berufliche Grundbildung) vor dem 18. Altersjahr erworben haben.
Das Ausbildungsheft dürfte auch für die übrigen Laienbegleiter und Laienbegleiterinnen von grossem Wert sein, sodass hier kein Obligatorium erforderlich ist.
Art. 112: Kursbestätigung
Neu werden die Form (Anh. 9 Ziff. 3.2) und die Wirkung (Art. 113) der Kursbestätigung ausdrücklich vorgeschrieben. Geplant ist, dass die Kursanbieter die Ausbildungsmodule und die Teilnehmenden in einem elektronischen System erfassen, auf das auch die Kantone Zugriff haben. So ist gewährleistet, dass die kantonalen Behörden direkt im System überprüfen können, ob ein Ausbildungskurs besucht wurde (ein analoges Verfahren gilt bereits in der Zweiphasenausbildung). Die Kursteilnehmenden profitieren ebenfalls: ihnen kann zwar über das System eine Kursbestätigung als Beleg ausgedruckt werden. Diese müssen sie aber der Anmeldung nicht beilegen.
Art. 113: Rechtsfolgen einer abgeschlossenen obligatorischen Ausbildung
Künftig wird die Gültigkeit von Kursbestätigungen nicht mehr beschränkt. Damit werden die kantonalen Behörden entlastet. Sie müssen nicht mehr entscheiden (und gegebenenfalls in einem Prozess begründen), ob bereits absolvierte Ausbildungen bei der Ausstellung eines zweiten Lernfahrausweises angerechnet werden müssen oder nicht. Die Verkehrssicherheit wird nicht tangiert, weil die betreffende Person unabhängig von der Anzahl der besuchten Ausbildungen an der praktischen Führerprüfung nachweisen muss, dass sie ein Motorfahrzeug sicher führen kann.
Art. 114: Aufgabendelegation
Enthält die Aufgaben, deren Erfüllung die kantonale Behörde Dritten übertragen darf.
4.82 Nothilfekurs (Art. 115 ‒ 117 / Anh. 9 Ziff. 1)
Der Besuch des Nothilfekurses ist ‒ ausser bei den Kategorien AM, F, G und M ‒ Voraussetzung dafür, dass jemand die Fahrausbildung beginnen darf. Die Hauptänderung besteht darin, dass die An-