Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
zeugen z.B. Autobahnen und Autostrassen nicht befahren werden dürfen, und somit entsprechende Fragen keinen Sinn machen.
Art. 68: Prüfungsmethoden
An der Prüfung der Basistheorie wird künftig überprüft, ob der Bewerber oder die Bewerberin die vorgeschriebenen Handlungskompetenzen entwickelt hat. Die Kantone dürfen die Prüfungsfragen (wie bisher) publizieren.
Denkbar wäre auch, die Publikation der Prüfungsfragen nicht mehr zuzulassen. Wenn die Kantone z.B. nur noch eine Auswahl an möglichen Fragetypen veröffentlichen dürften, würde die Prüfung anspruchsvoller als heute. Die Bewerber und Bewerberinnen erhielten nur noch einen Überblick darüber, welche Themen in welcher Form geprüft werden. Auf diese Weise könnten sie die Prüfung nicht mehr durch Auswendiglernen bestehen. Vielmehr müssten sie sich eingehender mit den Prüfthemen auseinandersetzen, weil die Prüfung nur noch bestehen könnte, wer die Verkehrsregeln und deren Anwendung auch tatsächlich versteht. Einen höheren Stellenwert als bisher erhielten das Verständnis und die Anwendung der Verkehrsregeln auch, wenn mit bewegten Animationen (z.B. Filmen) überprüft würde, ob die vorgeschriebenen Handlungskompetenzen vorhanden sind. Diese Massnahmen sollen aber erst in einem späteren Zeitpunkt vorgeschlagen werden, weil sie verglichen mit den übrigen zur Diskussion stehenden Verbesserungen bei den Aus-, Weiterbildungen und Prüfungen nicht prioritär erscheinen.
Art. 69: Prüfungsergebnis
Das Niveau zum Bestehen der Prüfung der Basistheorie wird nicht geändert (vgl. dazu auch die Ausführungen im letzten Abschnitt von Ziffer A. 3.3).
4.64 Zusatztheorie (Art. 70 und 71)
Es erfolgen die gleichen Anpassungen wie bei der Basistheorieprüfung.
4.65 Praktische Führerprüfung (Art. 72 ‒ 76)
Art. 72: Ziel
Die praktische Führerprüfung soll künftig in erster Linie dann bestanden sein, wenn die erforderlichen Handlungskompetenzen vorhanden sind und nicht, wenn möglichst keine Fehler begangen worden sind.
Art. 73: Prüfungsfahrzeuge
Abs. 1: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 11 Ziff. IV.
Abs. 2: Die Beschränkung auf bestimmte Motorfahrzeuge ist bereits nach dem geltenden Recht zulässig (Art. 88a Abs. 2 und 3 VZV). Sie muss auch künftig im Führerausweis eingetragen werden (Art. 82 Abs. 2).
Art. 74: Prüfungsmethoden
Die Führerprüfung findet weiterhin im öffentlichen Strassenverkehr statt.
Art. 75: Prüfungsprotokoll
Die praktische Führerprüfung wird zwar bereits heute protokolliert, aber in einem unterschiedlichen Umfang. Neu soll das Verhalten in allen Kompetenzbereichen protokolliert und damit eine Vereinheitlichung erreicht werden. Da das Bestehen oder Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung anhand des Prüfungsprotokolls begründet werden muss (Art. 76 Abs.1), wird das Prüfungsprotokoll auch zu einer einheitlicheren Bewertung der praktischen Führerprüfungen führen.
Art. 76: Prüfungsergebnis
Abs. 1 und 2: Damit die Fahrkompetenzen umfassender als bisher geprüft werden können, müssen auch die Bewertungskriterien neu formuliert werden. Künftig soll der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin auf der Grundlage der neu vorgeschlagenen Prüfungsmethoden für jeden Kompetenz-