Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

der Bremsmöglichkeit durch die Begleitperson muss deshalb kompensiert werden, z.B. durch die Vereinbarung eines Kommandos, bei dem der Fahrschüler oder die Fahrschülerin ohne weitere Überlegung voll auf die Bremse tritt.

Abs. 4: Solange der neu obligatorische Traktorfahrkurs nicht absolviert ist, sollen Inhaber und Inhaberinnen des Lernfahrausweises der Kategorie G aus Sicherheitsgründen nur Solofahrzeuge und keine Ausnahmefahrzeuge führen dürfen. Anhänger dürfen während des zweiten Kurstages mitgeführt werden.

4.6 Prüfungen (Art. 64 ‒ 76)

4.61 Gemeinsame Bestimmungen (Art. 64)

Art. 64: Grundsätze

Abs. 1: Stimmt inhaltlich mit dem geltenden Recht überein (Art. 65 Abs. 1 VZV). Es wird lediglich klargestellt, dass die Prüfungen durch zugelassene Verkehrsexperten und -expertinnen abzunehmen sind.

Abs. 2: Übernimmt sinngemäss das geltende Recht (Art. 13 Abs. 2 VZV). Es sollen schweizweit möglichst einheitliche Fragen gestellt werden. Daher gilt die Vorschrift auch für die mündlichen Fragen, die künftig an der praktischen Führerprüfung gestellt werden (vgl. Ausführungen zu Art. 74 i.V.m. Anh. 11 Ziff. VI 1.a).

Abs. 3: Übernimmt das geltende Recht (Art. 12 Abs. 1 VZV).

Abs. 4: Übernimmt das geltende Recht (Art. 12 Abs. 2 VZV).

4.62 Theorieprüfungen: Gemeinsame Bestimmungen (Art. 65 und 66)

Art. 65 und 65v: Wiederholung einer nicht bestandenen Theorieprüfung

Zwei Systeme stehen zur Diskussion. Einerseits die bisherige Regelung, wonach eine Theorieprüfung beliebig oft wiederholt werden kann (Art. 13 VZV, Umkehrschluss), andererseits die Einführung eine Sperrfrist von drei Monaten nach drei Prüfungen sowie nach jeder weiteren.

Die beschränkte Lösung soll die Kandidaten und Kandidatinnen motivieren, den Inhalt der Prüfung seriös zu lernen, während die unbeschränkte Lösung davon ausgeht, dass ohne bestandene Theorieprüfung nicht gefahren werden darf und daher für die Verkehrssicherheit keine Gefahr besteht. Es ist Sache der Kandidaten und Kandidatinnen, sich entsprechend vorzubereiten.

Art. 66: Gültigkeitsdauer einer Theorieprüfung

Künftig soll die einmal bestandene Theorieprüfung unbeschränkt Gültigkeit haben. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: Einerseits muss die Theorieprüfung erneut ablegen, wem der Führerausweis auf Probe annulliert worden ist; andererseits bleibt die Möglichkeit bestehen, die Theorieprüfung bei ungenügenden Verkehrsregelkenntnissen anzuordnen (Art. 76 Abs. 4).

4.63 Basistheorie (Art. 67 ‒ 69)

Art. 67: Ziel und Umfang der Prüfung

Abs. 1: In der ersten Ausbildungsphase (bis zur praktischen Führerprüfung) stehen bis zur Prüfung der Basistheorie die grundlegenden Kompetenzen im Vordergrund, die jemand braucht, um ein Motorfahrzeug unter Aufsicht einer Begleitperson (sofern eine solche vorgeschrieben ist) technisch korrekt zu bedienen und regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltschonend, energieeffizient und verantwortungsvoll zu führen. An der Prüfung der Basistheorie kann daher nur der Nachweis der dafür notwendigen Handlungskompetenzen verlangt werden. Die Lernziele, die erreicht werden müssen, damit das Vorhandensein dieser grundlegenden Handlungskompetenzen angenommen werden darf, ergeben sich aus Anhang 10 Ziffern I und II.

Abs. 2: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 13 Abs. 4 VZV). Für die neue Kategorie AM soll ebenfalls nur eine an die Fahrzeugart angepasste Prüfung abgelegt werden müssen, weil mit diesen Fahr-