Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

bereich beurteilen, ob der Kandidat oder die Kandidatin das erforderliche Level erreicht hat. Die Beurteilung ist neu zu protokollieren.

Abs. 3: Der Abbruch der praktischen Führerprüfung bei Nichtbestehen des Parcours ist gerechtfertigt, weil es für den Verkehrsexperten oder die Verkehrsexpertin nicht zumutbar ist, im öffentlichen Strassenverkehr auf ein Motorrad aufzusitzen, dessen Führer oder Führerin die elementaren Anforderungen an das Handling nicht beherrscht.

Absatz 4: Übernimmt das geltende Recht (Art. 22 Abs. 4 VZV).

4.7 Der Führerausweis (Art. 77 ‒ 109)

4.71 Grundsätze (Art. 77 ‒ 80)

Art. 77: Führerausweis auf Probe

Abs. 1: Das SVG schreibt für «Motorräder» und «Motorwagen» eine Probezeit vor (Art. 15a Abs. 1). Im geltenden Recht sind die Kategorien A und B betroffen (Art. 24a Abs. 1 erster Satz). Künftig werden Führerausweise der Kategorie A grundsätzlich unbefristet ausgestellt. Der Grund dafür ist, dass ein Lernfahrausweis der Kategorie A grundsätzlich nur Inhabern und Inhaberinnen eines unbefristeten Führerausweises der Kategorie A2 erteilt wird (Art. 17 Abs. 1), mit Ausnahme der Lernenden in der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker» (Art. 41 Abs. 2).

Abs. 2: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 24a Abs. 1 zweiter Satz VZV).

Abs. 3: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 24a Abs. 2 VZV).

Art. 78: Definitiver Führerausweis

Abs. 1: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 24b Abs. 1 VZV) unter Berücksichtigung der folgenden Neuerungen. Zum einen soll die Weiterausbildung nur noch einen Tag dauern. Zum anderen soll die Personenzulassung so weit möglich elektronisch erfolgen. Künftig wird es daher kein Gesuch um den definitiven Führerausweis mehr geben (im bisherigen Recht: Anh. 4a VZV). Stattdessen bestätigt der Kursveranstalter die besuchte Weiterausbildung gegenüber der kantonalen Behörde. Die Kursbestätigung darf elektronisch übermittelt werden (Anh. 9 Ziff. 9.321).

Abs. 2:

Bst. a: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 24b Abs. 2 VZV) unter Berücksichtigung der folgenden Neuerung: Bisher konnte die Weiterausbildung während einer dreimonatigen Nachfrist mit einer Fahrbewilligung der kantonalen Behörde nachgeholt werden. Wer auch diese Nachfrist verpasste, konnte bis Ende 2014 das ASTRA um deren Verlängerung ersuchen (Art. 150 Abs. 6 VZV). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13. November 2014 entschieden, dass das ASTRA keine individuellkonkreten Ausnahmen von Vorschriften der VZV verfügen darf. Dafür seien die kantonalen Behörden zuständig, weshalb sie nun ermächtigt werden, Fahrbewilligungen auszustellen. Folglich kann auf die Nachfrist verzichtet werden.

Bst. b: Wer die Weiterausbildung nicht besuchen will, erhält ‒ wie im geltenden Recht (Art. 24b Abs. 4 VZV) ‒ die Kategorien F, G und M ohne Weiteres unbefristet zurück. Wer bereits die Kategorie AM oder A1 erworben hat, erhält auch diese zurück (im Gegensatz zum geltenden Recht).

Art. 79: Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen

Abs. 1, 3 und 4: Übernehmen materiell unverändert das geltende Recht (Art. 27 Abs. 1, 3 und 4 VZV). Die neue Formulierung von Absatz 1 Buchstabe a und b trägt dem Urteil 1C_759/2013 vom 4. März 2014 des Bundesgerichts Rechnung: Eine Person, die letztmals vor dem vollendeten

50. Altersjahr untersucht wurde, muss sich erst ab der ersten ärztlichen Untersuchung danach im Abstand von drei Jahren ‒ spätestens aber im Alter von 53 Jahren ‒ wieder untersuchen lassen (z.B.: letzte Untersuchung mit 48 Jahren: nächste Untersuchung mit 53 Jahren, nicht mit 51 Jahren).

Abs. 2: unterscheidet zwischen der behördlichen Information, die bereits vor dem massgeblichen Altersjahr erfolgen darf (um der betreffenden Person die rechtzeitige Terminvereinbarung zu erleichtern), und dem Aufgebot zur Untersuchung, das nicht vorzeitig erfolgen darf (Art. 15d Abs. 2 SVG).