Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
Abs. 1 zweiter Satz: Einige Kantone tragen das Datum der Entfernung einer Auflage oder Beschränkung als Prüfungsdatum im erneuerten Ausweisdokument ein, so dass auf solchen Ausweisdokumenten das Prüfungsdatum nicht mehr zweifelsfrei erkennbar ist. Dieses Problem soll auf Wunsch der Kantone behoben und dadurch die Vollzugspraxis vereinheitlicht werden.
Abs. 2: Übernimmt das geltende Recht (Art. 24e Abs. 2 VZV).
Art. 86: Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises
Abs. 1: Übernimmt das geltende Recht (Art. 24f Abs. 1 VZV).
Abs. 2: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 24f Abs. 2 VZV). Künftig wird aber auf die Frist verzichtet. Wenn der Ausweis wieder da ist, ist nicht ersichtlich, weshalb er erst nach 14 Tagen abgegeben werden soll.
4.73 Administrativmassnahmen (Art. 87 ‒ 102)
Art. 87: Anordnung einer neuen Führerprüfung
Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 28 VZV).
Art. 88: Fahreignungsuntersuchung
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 28a und 7 Abs. 1bisdritter Satz VZV). Neu ist Absatz 1 Buchstabe c, womit die viermonatige Karenzfrist individualisiert wird. Personen, die weniger als vier Monate brauchen, um ihr Verhalten im Alltag an die neu aufgetretene Einäugigkeit anzupassen, sollen z.B. nicht zwei Monate warten müssen, bis abgeklärt werden darf, ob sie auch gefahrlos am Strassenverkehr teilnehmen können.
Art. 89: Kontrollfahrt
Abs. 1: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 29 Abs. 1 VZV) und schreibt neu ausdrücklich vor, unter welchen Voraussetzungen die kantonale Behörde eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt anordnen darf.
Abs. 2 – 4: Übernehmen materiell unverändert das geltende Recht (Art. 29 Abs. 2 – 4 VZV). In Absatz 3 wird der bisher verwendete Begriff «kann» durch das aussagekräftigere «darf» ersetzt, da nicht das «Können» massgeblich ist, sondern das Verbot, eine nicht bestandene Kontrollfahrt zu wiederholen.
Art. 90: Vorsorglicher Entzug
Abs. 1: Übernimmt das geltende Recht (Art. 30 VZV).
Abs. 2: Soll die Betroffenen dazu anhalten, sich innert der im Untersuchungsaufgebot der kantonalen Behörde genannten Frist so zur Untersuchung anzumelden, dass der untersuchenden Person genügend Zeit bleibt, um das Untersuchungsergebnis einzureichen (Art. 49 Absatz 3).
Art. 91: Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel
Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 30a VZV).
Art. 92: Informationspflicht
Übernimmt das geltende Recht (Art. 31 VZV).
Art. 93: Freiwillige Rückgabe des Führerausweises
Übernimmt das geltende Recht (Art. 32 VZV).
Art. 94: Umfang des Entzuges
Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 33 VZV).
Art. 95: Meldung an die kantonale Behörde
Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 123 VZV).