Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

können. Für die Definitionen der «Missionen», «Beobachterbüros» usw. ist die Gaststaatverordnung18 massgeblich.

Abs. 6: Übernimmt das geltende Recht (Art. 42 Abs. 4 VZV).

Art. 104: Mindestalter für die Verwendung in der Schweiz

Abs. 1: Anders als im geltenden Recht (Art. 43 Abs. 2 und 3 VZV) soll künftig aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die Führer und Führerinnen von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern und Motorrädern mit einem Hubraum bis 125 cm3 das in der Schweiz vorgeschriebene Mindestalter gelten.

Abs. 2: Übernimmt das geltende Recht (Art. 43 Abs. 3 VZV).

Art. 105: Pflicht zum Erwerb des schweizerischen Führerausweises

Abs. 1

Bst. a: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 42 Abs. 3bisBst. a VZV). Der Wohnsitz wird künftig nach einem Aufenthalt von 185 Tagen in der Schweiz vermutet. Zählt man die sechs Monate gemäss dem vorliegenden Absatz hinzu, sind wiederum 12 Monate massgeblich wie im geltenden Recht.

Bst. b: Die Pflicht zum Erwerb des schweizerischen Führerausweises nach dem geltenden Artikel 42 Absatz 3bisBuchstabe b VZV wird teilweise aufgehoben. Bei Personen mit einem Führerausweis, der von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurde, ist sie nicht mehr berechtigt, weil die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften europaweit harmonisiert sind.

Abs. 2 – 4: Übernehmen das geltende Recht (Art. 44 Abs.1, 2 und 4 VZV). Der Inhalt von Artikel 44 Absatz 3 VZV ergibt sich bereits aus Artikel 10 Absatz 2 SVG i.V.m. Artikel 38 E-PZV (Umkehrschluss).

Abs. 5: Stellt klar, dass sich auch bei der kantonalen Behörde anmelden muss, wer seinen ausländischen Führerausweis in ein schweizerisches Dokument umschreiben will oder berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Gesellschaftswagen, Lastwagen oder Taxis führen will.

Art. 106: Führerausweis auf Probe oder definitiver Führerausweis

Abs. 1: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 44a Abs. 1 VZV). In der Schweiz soll künftig der Führerausweis der Kategorie A grundsätzlich unbefristet erteilt werden (Art. 77 Abs. 1). Die EU-Mitgliedstaaten können aber den «Direkteinstieg» (ohne Vorbesitz der Kat. A1 oder A2) ab 24 Jahren vorsehen. Damit Personen, die diesen Weg wählen und den Wohnsitz in die Schweiz verlegen, nicht bevorteilt werden gegenüber Personen, die den Führerausweis in der Schweiz erwerben, wird ihnen bei der Umschreibung die schweizerische Kategorie A auf Probe (befristet) erteilt.

Abs. 2: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 44a Abs. 2 VZV).

Abs. 3: Dies gilt bereits heute. In der Praxis wurde aber teilweise versucht, Artikel 24b Absatz 1 VZV so zu interpretieren, als gälte er nicht für Personen, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen.

Art. 107: Aberkennung, Entzug

Übernimmt das geltende Recht (Art. 45 VZV).

Art. 108: (Schweizerische) Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland

Abs. 1 ‒ 3: Übernehmen materiell unverändert das geltende Recht (Art. 24h VZV).

Art. 109: Internationale Führerausweise

Abs. 1 und 2: Übernehmen das geltende Recht (Art. 46 Abs. 1 und 2 VZV).

Abs. 3: Die Kantone sollen die Ausstellung von internationalen Führerausweisen nicht nur Strassenbenützer-, sondern auch anderen Verbänden übertragen können. Absatz 3 gibt Artikel 41 Ziffer 2

18 SR 192.121