Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

4.5 Lernfahrausweis und Lernfahrten (Art. 57 ‒ 63)

4.51 Lernfahrausweis (Art. 58 und 59)

Art. 58: Erteilung

Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 15 Abs. 3 VZV).

Art. 59: Umfang der Berechtigung

Stellt klar, dass Lernfahrten nur mit jenen Fahrzeugkategorien durchgeführt werden dürfen, die auch im Lernfahrausweis eingetragen sind.

4.52 Lernfahrten (Art. 60 ‒ 64)

Art. 60: Definition

Übernimmt das geltende Recht (Art. 17 Abs. 1 VZV).

Art. 61: Begleitperson

Bst. a: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 17 Abs. 2 VZV). Allerdings muss der Katalog der erlaubten unbegleiteten Lernfahrten erweitert werden, da künftig für alle Ausweiskategorien (ausser M) ein Lernfahrausweis erworben werden muss.

Bst. b: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 17 Abs. 3 VZV).

Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b des geltenden Rechts (Begleitung von körperbehinderten und gehörlosen Personen) wird nicht übernommen, da diese Vorschrift lediglich in einem Kanton angewendet wird, und keine Probleme bei der Begleitung von körperbehinderten und gehörlosen Personen bekannt sind.

Art. 62: Passagiere

Abs. 1: Übernimmt das geltende Recht (Art. 17 Abs. 6 VZV).

Abs. 2: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 27 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung, VRV17), gehört aber systematisch in den E-PZV. Neu wird klargestellt, dass auf Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen, die ohne Begleitung durchgeführt werden dürfen (Art. 61 Bst. b) ebenfalls nur Personen mitgeführt werden dürfen, die den Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen. Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin ist noch in Ausbildung und soll nicht durch Personen abgelenkt werden, die das Führen von entsprechenden Anhängerzügen nicht kennen.

Abs. 3: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 17 Absatz 4 und 17a Abs. 2 VZV). Da neu alle Personen, die sich im öffentlichen Strassenverkehr auf eine praktische Führerprüfung vorbereiten, einen Lernfahrausweis benötigen, entfällt die Unterscheidung in «Lernfahrten» und «Übungsfahrten»).

Art. 63: Durchführung

Abs. 1 und 3: Übernehmen materiell unverändert Artikel 27 Absatz 1 und 5 VRV.

Absatz 2: Übernimmt den ersten Teilsatz von Artikel 27 Absatz 2 VRV. Der zweite Teilsatz, der vorschreibt, dass der Begleiter wenigstens die Handbremse leicht muss erreichen können, wird gestrichen, da sich bei den neu auf den Markt kommenden Fahrzeugen die Hand- oder Feststellbremse oft ausserhalb der Reichweite der Begleitperson befindet (z.B. links vom Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin). Solche Fahrzeuge dürfen daher nach den geltenden Bestimmungen nicht für Lernfahrten verwendet werden. Will man aber die Fahrerfahrung vor der praktischen Führerprüfung erhöhen (Verlängerung der Besitzdauer des Lernfahrausweises), so muss sichergestellt werden, dass auch genügend Fahrten mit privater Begleitung durchgeführt werden können. Das Gesetz (Art. 15 Abs. 2 SVG) verlangt, dass die Begleitperson dafür sorgt, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler oder die Fahrschülerin die Verkehrsvorschriften nicht verletzt. Der Wegfall

17 SR 741.11