Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

nummer ausgestellt. Vom Fahrzeugausweis sind auch künftig Duplikate erhältlich, vgl. Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b E-VZV (Anh. 13 E-PZV).

Abs. 1 Bst. c: Ist neu und stellt die Nichtbeachtung der Pflicht in Artikel 46 Absatz 3 unter Strafe.

Abs. 3 und 4: Sanktionieren die Nichteinhaltung der sechsmonatigen Frist in Artikel 134 Absatz 2. Denkbar ist auch eine andere als eine strafrechtliche Lösung. Die strafrechtliche Lösung wird in Analogie zu Ziffer 501 der Bussenliste in Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung22 (Überschreiten der obligatorischen Frist für die Abgaswartung) vorgeschlagen.

Art. 142: Nichtmeldung der Auflösung von Lehrverhältnissen

Sanktioniert die Nichteinhaltung der Meldepflichten in Artikel 44.

Art. 143: Verkehrsunterricht

Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 146 VZV).

Art. 144: Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen aus dem Ausland

Übernimmt die personenbezogenen Strafbestimmungen aus dem geltenden Recht (Art. 147 VZV).

4.10.2 Schlussbestimmungen (Art. 147)

Art. 145: Vollzug

Abs. 1: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 150 Abs. 1 VZV). Das Gesuch um einen Lernfahr- oder einen Führerausweis wird durch die neu vorgeschlagene Anmeldung ersetzt.

Abs. 2: Der Einleitungssatz regelt die Kompetenz des ASTRA zum Erlass von Weisungen (bisher in Art. 150 Abs. 2 und 6 VZV verstreut).

Bst. a: Übernimmt aus dem geltenden Recht (Art. 150 Abs. 2 VZV) die personenbezogenen Buchstaben a und b. Buchstabe e wird nicht übernommen, da das ASTRA dazu keine Weisungen erlässt. Ob jemand anerkannter Ausbilder oder anerkannte Ausbilderin für Lernende in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachtrau / Strassentransportfachmann» oder «Strassentransportpraktikerin / Strassentransportpraktiker» ist, wird mit einem Code auf dem Führerausweis nachgewiesen und insofern von Buchstabe a erfasst. Gleiches gilt für die Fahrlehrerbewilligung in Bst. d, die daher formell auch nicht übernommen wird.

Bst. b: Vgl. die Ausführungen zu Artikel 113 (Ausbildungsheft).

Abs. 3: Übernimmt den ersten Satz des geltenden Rechts (Art. 150 Abs. 3 VZV). Der zweite Satz wird nicht übernommen. Er ist ein Relikt aus früherer Zeit. Heute wird ein neuer Ausweis ausgestellt.

Abs. 4:

Bst. a: Übernimmt grundsätzlich die personenbezogenen Vorschriften aus Artikel 150 Absatz 5 Buchstabe e VZV. Nicht übernommen wird der Teilsatz, wonach das ASTRA die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise ändern kann. Er ist in der Praxis bedeutungslos geblieben.

Bst. b: gibt dem ASTRA die Kompetenz, grundlegende Unterlagen zur neuen Fahrausbildung und Führerprüfung zur Verfügung zu stellen. Die detaillierten Vorgaben (detaillierte Lernziele und Prüfungsinhalte, Musterlehrpläne) sollen von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt zur Verfügung gestellt werden.

Abs. 5: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 150 Abs. 6 VZV), präzisiert aber, dass das ASTRA keine individuell-konkreten Ausnahmen von der VZV verfügen darf (vgl. den Bundesgerichtsentscheid 1C_45/2014 vom 13. November 2014). Dafür sind die Kantone zuständig (Art. 106 Abs. 2 SVG).

Geltender Abs. 5: Die Buchstaben b, c und d werden nicht übernommen. Solche Anleitungen und Empfehlungen sind Sache der Ärzteverbände. Sollte sich für das ASTRA Handlungsbedarf im Bereich

22 SR 741.031