Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
und Aberkennung der Anbieter von Nothilfekursen und das Verfahren der Qualitätssicherung aus den folgenden Gründen neu organisiert werden sollen. Heute anerkennt das ASTRA die Kursanbieter sowie die Ausbilder und Ausbilderinnen aufgrund einer Zertifizierung, welche die Société Générale de Surveillance (SGS) ausstellt. Die SGS ist auch für die Qualitätssicherung zuständig. Das gegenwärtige Qualitätssicherungssystem weist Mängel auf, ist für alle Beteiligten sehr unbefriedigend und kann mit den geltenden Rechtsgrundlagen nicht verbessert werden. Neu soll es daher wie in Artikel 136 ‒ 139 vorgeschlagen geregelt werden. Die Details zum Nothilfekurs sind heute auf Weisungsstufe20 geregelt. Die Reorganisation soll auf Verordnungsstufe erfolgen, um einen schweizweit einheitlichen Standard zu erreichen. Die Weisungen würden obsolet und könnten aufgehoben werden.
4.83 Kurs Verkehrskunde (Art. 118 ‒ 120 / Anh. 9 Ziff. 2)
Art. 118: Lernziele
Entspricht im Wesentlichen Artikel 18 Absatz 4 VZV. Neu wird als Lernziel explizit der Erwerb der erforderlichen Handlungskompetenzen genannt und ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Lerninhalte möglichst realitätsnah vermittelt werden müssen (Anh. 9 Ziff. 2.43).
Art. 119: Dauer und Struktur
Sie bleiben grundsätzlich unverändert. Da neu aber auch eLearning-Module an den Kurs angerechnet werden können, drängt es sich auf, die Struktur in der Verordnung zu regeln (bisher in Weisungen).
Art. 120: Anbieter
Übernimmt inhaltlich Artikel 18 Absatz 4 dritter Satz VZV.
4.84 Fahrtechnische Grundschulung in der Personenwagenausbildung (Art. 121 ‒ 123 / Anh. 9 Ziff. 3)
Vgl. die Ausführungen in Ziffer A. 3.5.
4.85 Praktische Grundschulung in der Motorradausbildung (Art. 124 ‒ 126 / Anh. 9 Ziff. 4)
Artikel 124 und 126 entsprechen dem geltenden Recht (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz VZV). Neu dauert die praktische Grundschulung immer 12 Stunden (Art. 125). Sie muss aber im Gegensatz zum geltenden Recht nur noch einmalig besucht werden. Bisher beschränkte sich die praktische Grundschulung für Motorradfahrschüler und -fahrschülerinnen der Kategorie A1 auf 8 Stunden. Wer später die Kategorie A erwerben wollte, musste noch einen verkürzten Kurs besuchen (6 Stunden), wer direkt in die Kategorie A einsteigen wollte, musste den kompletten Kurs à 12 Stunden absolvieren. Die etwas längere Ausbildung für Bewerbende um die Kategorie A1 lässt sich mit der starken Exposition von Motorradfahrenden erklären. Andererseits macht eine «Grundschulung» für Personen, die bereits Motorradfahren können, keinen Sinn.
4.86 Traktorfahrkurs (Art. 127 ‒ 129 / Anh. 9 Ziff. 5)
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 37 Absatz 2.
4.87 Mindestausbildung zum Führen von Gesellschaftswagen (Art. 130 ‒ 132 / Anh. 9 Ziff. 6)
Art. 130: Lernziele
Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 8 Abs. 2biserster und zweiter Satz VZV).
Art. 131: Dauer und Struktur
Übernimmt Artikel 8 Absatz 2terBuchstaben a und b VZV des geltenden Rechts. Buchstabe c wird nicht übernommen, da der auf eine bestimmte Strecke beschränkte Führerausweis der Kategorie D nicht mehr erworben werden kann (Übergangsrecht: Art. 147 Abs. 5).
Art. 132: Anbieter
Abs. 1: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 8 Abs. 2bisdritter Satz VZV).
20 http://www.astra.admin.ch/themen/ausbildung/04722/index.html?lang=de → «Weisungen Nothilfekurse»