Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
Ziff. 2: Im geltenden Recht dürfen mit der Unterkategorie D1 auch berufsmässige Fahrten durchgeführt werden. Bei der neuen Kategorie D1 werden die Stehplätze eingerechnet. Die Berücksichtigung der Stehplätze führt dazu, dass die neue Kategorie D1 bei berufsmässigen Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen weniger umfangreich ist als die Unterkategorie D1 im geltenden Recht. Deshalb kann sie ohne weiteres erteilt werden.
Wer den Führerausweis der bisherigen Unterkategorie D1 besitzt, besitzt automatisch auch die Berechtigung zu berufsmässigen Personentransporten mit Fahrzeugen der Kategorien B, B1, C, C1 oder F (Art. 25 Abs. 4 VZV). Diese Personen erhalten daher auch die neue Kategorie P (Art. 147 Abs. 3 Bst. m).
Bst. s:
Entspricht insofern der Fahrberechtigung im geltenden Recht (Art. 3 Abs. 1 VZV, «D»), als auch die neue Kategorie D immer dann notwendig ist, wenn die Kategorie D1 nicht genügt.
Wer den Führerausweis der bisherigen Kategorie D besitzt, besitzt automatisch auch die Berechtigung zu berufsmässigen Personentransporten mit Fahrzeugen der Kategorien B, B1, C, C1 oder F (Art. 25 Abs. 4 VZV). Diese Personen erhalten daher auch die neue Kategorie P (Art. 147 Abs. 3 Bst. m).
Bst. t:
Ziff. 1: Übernimmt die Fahrberechtigung aus dem geltenden Recht (Art. 3 Abs. 1 VZV, «BE»).
Ziff. 2: Anders als im geltenden Recht dürfen mit der neuen Kategorie BE keine Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg mitgeführt werden. Da die neue Kategorie BE weniger umfangreich ist, kann sie ohne weiteres erteilt werden.
Bst. u: Diese Fahrberechtigungen entsprechen sich im geltenden und neuen Recht vollständig oder grösstenteils. Sie können daher ohne weiteres erteilt werden.
Abs. 4:
Die Codes «3,5t» und «106» berechtigen die Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises der bisherigen Unterkategorie D1 zum Führen von Kleinbussen (Gesamtgewicht beschränkt auf 3,5 t, vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. c VTS) mit ‒ im Binnenverkehr ‒ mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Sitz für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. Die neue Kategorie D1 ist gewichtsmässig (wie bisher) nicht beschränkt, es dürfen aber nicht mehr als 16 Personen mitgeführt werden (inkl. Stehplätze). Folglich muss bei diesen Personen die Fahrberechtigung auf Motorfahrzeuge der neuen Kategorie D1 mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t beschränkt und ihnen das Recht eingeräumt werden, im Binnenverkehr mehr als 16 Personen zu transportieren. Dies wird mit den bestehenden Codes «3,5t» und «106» ausgedrückt.
Der Code 106 berechtigt die Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises der bisherigen Unterkategorie D1 zum Führen von Kleinbussen mit ‒ im Binnenverkehr ‒ mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Sitz für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin oder Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS) mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Platz für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. Die neue Kategorie D1 ist gewichtsmässig (wie bisher) nicht beschränkt, es dürfen aber nicht mehr als 16 Personen mitgeführt werden (inkl. Stehplätze). Folglich muss bei diesen Personen die Fahrberechtigung auf Motorfahrzeuge der neuen Kategorie D1 beschränkt und ihnen das Recht eingeräumt werden, im Binnenverkehr mehr als 16 Personen zu transportieren. Dies wird mit dem bestehenden Code «106» ausgedrückt.
Abs. 5: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 151c VZV). Seit dem Inkrafttreten der CZV genügt selbstverständlich auch der Fähigkeitsausweis für den Personentransport gemäss der CZV, um die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führen von Gesellschaftswagen nachzuweisen.
Abs.6: Übernimmt das geltende Recht (Art. 25 Abs. 4bisVZV).