Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

Abs. 2: Übernimmt materiell unverändert Ziffer 3.3 der Weisungen vom 1. September 2009 des ASTRA betreffend die praktische Ausbildung der Führer und Führerinnen von Gesellschaftswagen. In formeller Hinsicht wird der vorgeschlagenen Neuregelung der bisher in Artikel 20 VZV geregelten Ausbildung von Personen in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau / Strassentransportfachmann» Rechnung getragen (vgl. Ausführungen in Ziff. B.5 zu Art. 23j ‒ 23r der Änderung der Fahrlehrerverordnung, E-FV).

4.88 Weiterausbildung während der Probezeit (Art. 133 ‒ 135 / Anh. 9 Ziff. 7)

Art. 133: Lernziele

Sie haben sich nicht geändert (vgl. im geltenden Recht Art. 27b VZV).

Art. 134: Dauer und Struktur

Wie in Ziff. A.3.7 begründet, soll die Dauer der Weiterausbildung auf einen Tag à 7 Stunden reduziert werden. Neu muss die Weiterausbildung innert sechs Monaten seit Erwerb des Führerausweises besucht werden. Da dies aber nicht immer möglich sein wird, sollen Ausnahmen zulässig sein. Nach dem Wegfall des Ausnahmegrundes müssen diese Personen die Weiterausbildung aber innert einer (ebenfalls sechs Monate dauernden) Nachfrist besuchen. Bei Personen, die unter den Ausnahmetatbestand fallen und den Weiterausbildungstag fristgemäss nachholen, entfällt die Strafbarkeit (Art. 141 Abs. 4).

Art. 135: Anbieter

Die Kurse sollen auch künftig durch anerkannte Anbieter durchgeführt werden.

4.9 Qualitätssicherung (Art. 136 ‒ 139)

Sie wird ausführlicher und konkreter als bisher geregelt: Im geltenden Recht (Art. 24 und 25 der Fahrlehrerverordnung, FV21) wurde die Qualitätssicherung als Teil der Aufsicht über die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen (auch «Überwachung») verstanden und daher nicht speziell geregelt. Künftig (Art. 24 Abs. 1 E-FV) beschränkt sich die Aufsicht auf die Einhaltung der Kriterien für die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung und auf die Einhaltung der Rahmenbedingungen für die Berufsausübung (Art. 8 – 16 FV). Unter diese Rahmenbedingungen fallen zum Beispiel eine qualitativ einwandfreie Berufsausübung und die Einhaltung der maximalen Arbeitszeit oder des Alkoholverbots. Die Qualitätssicherung wird davon getrennt und ist neu Gegenstand des E-PZV.

4.91 Aus- und Weiterbildungen

Art. 136: Aufgaben der Kantone

Abs. 1 und 2: Künftig sollen die Pflicht und das Mittel zur Qualitätssicherung explizit verankert werden.

Abs. 3: Vgl. Artikel 24 Absatz 3 FV. Die Meldepflicht braucht es auch im Bereich der Qualitätssicherung. Sie gewährleistet, dass die erwähnte Bewilligung von der kantonalen Behörde entzogen werden kann, sofern bei einem Audit festgestellte Mängel nicht behoben werden.

Abs. 4: Entspricht dem geltenden Artikel 24 Absatz 4 FV. Die kantonalen Behörden sollen die Qualitätssicherung wie bisher delegieren können. Da die Qualitätssicherung aber nicht mehr als Teil der kantonalen Aufsicht (Art. 24 FV) verstanden wird, muss die Delegationsmöglichkeit neu im E-PZV geregelt werden. Die kantonalen Behörden können die Qualitätssicherung an die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt delegieren. Auch dies entspricht Artikel 24 Absatz 4 FV.

Art. 137: Audits

Die Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung sind für alle obligatorischen Ausbildungen gleich. Neu wird geregelt, wie oft die Audits stattfinden und wie sie durchgeführt werden müssen (Art. 138), und auch, was konkret zu beurteilen ist (Art. 137 Abs. 2 und 3).

Abs. 1: Damit die Unterrichtsqualität umfassend geprüft werden kann, sind sowohl die Anbieter als auch die Lehrpersonen mindestens einmal in fünf Jahren zu auditieren. Aus dem gleichen Grund ge-

21 SR 741.522