Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

Bst. g und h: Übernehmen die Fahrberechtigungen aus dem geltenden Recht (Art. 24 Abs. 3 und 151k Abs. 2 VZV), das mit der Einführung der Kategorie A «35 kW; 0,20 kW/kg» die neue Kategorie A2 faktisch vorweggenommen hat.

Bst. i: Gewährleistet die Gleichbehandlung von Personen, die den Führerausweis der neuen Kategorie A erwerben wollen, unabhängig davon, ob sie den Führerausweis der neuen Kategorie A2 durch Umschreiben der bisherigen Kategorie A «beschränkt» oder nach dem neuen Recht erworben haben.

Bst. j: Entspricht der Fahrberechtigung im geltenden Recht (Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 VZV, «A»). Dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von nicht mehr als 4 kW dürfen bereits heute mit dem Führerausweis der Kategorie A geführt werden (Art. 14 Bst. b Ziff. 2 VTS). Die Berechtigung für dreirädrige Motorfahrzeuge mit unbeschränkter Motorleistung soll ebenfalls erteilt werden, da sie auch im neuen Recht besteht (Art. 17 Abs. 2).

Bst. k: Entspricht der Fahrberechtigung im geltenden Recht (Art. 3 Abs 2 VZV, «B1»). Neu berechtigt die Kategorie A zum Führen von dreirädrigen Motorfahrzeugen mit mehr als 15 kW Motorleistung (Art. 17 Abs. 2).

Bst. l: Wer im geltenden Recht «nur» die Kategorie B (ohne Code «121» oder «122») besitzt, darf ebenfalls nur nicht berufsmässig fahren (Art. 25 Abs. 1 VZV, Umkehrschluss).

Bst. m: Entspricht der Fahrberechtigung im geltenden Recht (Art. 25 Abs. 1 VZV). Neu wird die Berechtigung zu berufsmässigen Fahrten mit Fahrzeugen der Kategorien B, B1, C, C1 oder F nicht mehr mit dem Code «121» bei der Kategorie B visualisiert, sondern es wird die Kategorie P erteilt (Art. 28 i.V.m. Art. 33).

Bst. n: Entspricht der Fahrberechtigung im geltenden Recht (Art. 25 Abs. 1 und 3 Bst. a VZV). Neu wird die Berechtigung zu bestimmten berufsmässigen Fahrten mit Fahrzeugen der Kategorien B, B1, C, C1 oder F nicht mehr mit dem Code «122» bei der Kategorie B visualisiert, sondern es wird die Kategorie P1 erteilt (Art. 28 i.V.m. Art. 34).

Bst. o: Übernimmt die Fahrberechtigung aus dem geltenden Recht (Art. 3 Abs. 2 VZV, «C1»).

Bst. p:

Ziff. 1: Entspricht der Fahrberechtigung aus dem geltenden Recht (Art. 24c Bst. d VZV). Neu dürfen auch schwere Wohnmotorwagen geführt werden (vgl. Art. 22, «C2»). Die Kategorie C2 soll inklusive der Berechtigung zum Führen von schweren Wohnmotorwagen erteilt werden, da diese Personen die praktische Führerprüfung mit einem Feuerwehrmotorwagen mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7500 kg oder mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert haben.

Ziff. 2: Übernimmt die Fahrberechtigung aus dem geltenden Recht (Art. 151d Abs. 8 VZV). Die Kategorie C2 ist nicht mit den Ausweiskategorien der EU harmonisiert und muss daher in ihren Mitgliedstaaten nicht bekannt sein. Um zu gewährleisten, dass die Berechtigung zum Führen von schweren Wohnmotorwagen auf internationalen Reisen problemlos nachgewiesen werden kann, soll die Kategorie C2 immer mit dem Hinweis «incl. Motor Home > 3,5t» ausgestellt werden (Art. 82 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Anh. 12 Ziff. 2).

Bst. q: Übernimmt die Fahrberechtigung aus dem bisherigen Recht (Art. 3 Abs. 1, «C»).

Bst. r:

Ziff. 1: Entspricht der Fahrberechtigung im geltenden Recht (Art. 3 Abs. 2, «D1»). Da die aktuelle Unterkategorie D1 gewichtsmässig nicht beschränkt ist, dürfen damit auch Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS) mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Sitz des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin und zusätzlichen Stehplätzen geführt werden. Bei der neuen Kategorie D1 werden die Stehplätze aber eingerechnet. Dies wirkt sich in erster Linie auf berufsmässige Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus (vgl. die Ausführungen zu Art. 28, «D1»). Sie dürfen die erwähnten Gesellschaftswagen mit der neuen Kategorie D1 nicht mehr führen, sondern benötigen die neue Kategorie D. Die praktische Führerprüfung mit einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D sollte innerhalb eines Jahres zu schaffen sein. Wer sich innert Jahresfrist nicht nachqualifiziert, darf nur noch Motorfahrzeuge der neuen Kategorie D1 führen.