Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

der verkehrspsychologischen Mindestanforderungen an Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen ergeben, dürfte es gestützt auf Absatz 2 des neuen Rechts Weisungen erlassen.

Geltender Abs. 7: Der erste Satz wird materiell unverändert in Artikel 128 transferiert. Der Inhalt der Weisungen vom 14. Dezember 2007 betreffend Traktorfahrkurse ist neu in Anhang 9 Ziffer 5 geregelt. Deshalb erübrigt sich der Erlass von Weisungen.

4.10.3 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … (Art. 148 ‒ 171)

4.10.31 Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises nach dem bisherigen Recht

Art. 146: Umschreibepflicht

Alle Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises, der bis am 30. Juni 1977 ausgestellt wurde, müssen das Dokument umschreiben lassen. Als angemessen dafür erscheint ein Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab dem Datum, an dem alle Artikel der aktuellen Verordnungsrevision in Kraft sind (vgl. Ziff. III E-PZV). Mit dieser Umtauschpflicht wird erreicht, dass wenigstens alle Führerausweise, die bereits nach dem geltenden Recht (Art. 151 Abs. 1 VZV) bis am 31. Dezember 1995 hätten umgeschrieben werden müssen, künftig in der aktuell vorgeschriebenen Form verwendet werden.

Art. 147: Neue Fahrberechtigungen nach dem Umschreiben

Abs. 1: Die Führerausweiskategorien wurden zuletzt 2003 mit den in der EU geltenden Kategorien harmonisiert. Die altrechtlichen Ausweismodelle mussten nicht umgeschrieben werden. Anlässlich der nun vorgeschlagenen umfassenden Verordnungsänderung sollen nun definitiv alle vor 2003 ausgestellten Führerausweise umgeschrieben werden. Dabei wird die entsprechende neue Kategorie erteilt («B» für «B», «A» für «A», «A1» für «A1» usw.), sofern sie die bestehende Fahrberechtigung vollständig abdeckt und deren Umfang nicht inadäquat vergrössert. Die Adäquanz kann z.B. bejaht werden, wenn neu Fahrzeuge mit einem um 50 kg höheren Gesamtgewicht geführt werden dürfen.

Abs. 2: Die Adäquanz darf nicht zum Verlust von Fahrberechtigungen führen. Zum Beispiel: Wer den Papierführerausweis der bisherigen Unterkategorie A1 nicht in einen Führerausweis im Kreditkartenformat umgetauscht hat, durfte weiterhin Motorräder mit einem Hubraum von 125 cm3 führen. Wenn diese Person nun die neue Kategorie A1 erhält, darf sie «nur noch» Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg (sowie dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von nicht mehr als 15 kW) führen. Mit der Bescheinigung der kantonalen Behörde darf sie im Binnenverkehr alle Motorräder mit einem Hubraum bis 125 cm3 führen.

Abs. 3 ‒ 6: Ausweisinhaber und Ausweisinhaberinnen sollen ihre bestehenden Fahrberechtigungen unter dem neuen Recht behalten. Hier wird vorgeschrieben, welche neuen Ausweiskategorien beim Umschreiben der sich aktuell mehrheitlich im Umlauf befindlichen Führerausweisdokumente (Ausstelldatum ab dem 1. April 2003) eingetragen werden. Für die übrigen Führerausweisdokumente wird das ASTRA die Äquivalenzen festlegen.

Abs. 3

Bst. a: Übernimmt die Fahrberechtigung aus dem geltenden Recht (vgl. Art. 3 Abs. 3 VZV «M»).

Bst. b und c: Übernimmt die Fahrberechtigung aus dem geltenden Recht (vgl. Art. 4 Abs. 3 VZV,«G»).

Bst. d: Entspricht der Fahrberechtigung im geltenden Recht (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 Abs. 3 VZV, «F»). Neu werden auch die Motorschlitten ausdrücklich erwähnt, weil sie als Motorräder gelten (Art. 14 Bst. c der VTS) und daher nicht unter die Kategorie F fallen.

Bst. e: Übernimmt die Fahrberechtigung aus dem geltenden Recht (Art. 151d Absatz 11 VZV).

Bst. f: Entspricht der Fahrberechtigung im geltenden Recht (Art. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 VZV, «A1»). Die Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen der (bisherigen Spezial-)kategorie G wird nicht übernommen, weil für den Erwerb der neuen Kategorie G künftig eine Ausbildung (Traktorfahrkurs) absolviert werden muss. Die Berechtigung zum Führen von dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 15 kW soll ebenfalls erteilt werden, da sie auch im neuen Recht besteht (Art. 15 Abs. 4).