Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

nügt es nicht, dass jemand, der mehrere obligatorische Ausbildungen anbietet oder (als Lehrperson) erteilt, nur in einer davon auditiert wird.

Abs. 2: Neu werden die Qualitätskriterien konkret vorgegeben. Dabei handelt es sich einerseits um die grundlegenden Kriterien in Anhang 9 Ziffer 8.111. Andererseits muss die Einhaltung der bei den jeweiligen Ausbildungen spezifisch vorgegebenen Kriterien (Anh. 9 Ziff. 8.112) beurteilt werden.

Art. 138: Durchführung

Abs. 1: Für die Anbieter des Nothilfekurses gelten wegen der besonderen Rahmenbedingungen auch besondere Regelungen. Viele Anbieter haben mehrere Zweigstellen in der ganzen Schweiz (z.B. der Samariterbund mit verschiedenen Sektionen). Die Lehrpersonen sollen keine Bewilligung mehr erhalten. Stattdessen werden die Anbieter bewilligt und die Lehrpersonen stehen unter deren Aufsicht (d.h. jeder Anbieter muss nachweisen, dass er über geeignete Lehrpersonen verfügt). Bei dieser Ausgangslage kann einer Lehrperson keine Bewilligung entzogen werden, wenn ihr Unterricht mangelhaft ist. Zudem wäre es unmöglich, alle Sektionen einmal in fünf Jahren zu auditieren. Aus diesen Gründen kann keine einmalige Auditierung von Anbietern/Lehrpersonen in fünf Jahren vorgeschrieben werden.

Abs. 2: Die Audits müssen unangemeldet erfolgen, damit ein möglichst realistischer Eindruck von der Qualität des Unterrichts entsteht. Um die unangemeldete Auditierung zu ermöglichen, ist ein elektronisches Administrationstool zu verwenden, worin die Kurse eingetragen werden. So können die Qualitätssicherungs-Experten und Qualitätssicherungs-Expertinnen die zu auditierenden Kurse aussuchen.

Abs. 3: Gewährleistet, dass die Audits nur von Personen durchgeführt werden, die selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Die Abgabe einer schriftlichen Rückmeldung ist notwendig, weil die Bewilligung – oder wo eine solche nicht vorgeschrieben ist – die Möglichkeit, die Ausbildung zu erteilen, von der Beurteilung abhängt und daher der Anbieter oder die Lehrperson darauf angewiesen ist, etwas Schriftliches zu besitzen.

Art. 139: Mängel

Regelt das Verfahren, wenn im Rahmen von Audits Mängel festgestellt werden. Absatz 3 übernimmt materiell unverändert Artikel 25 FV. Der Begriff «Inspektion» wird durch das modernere «Audit» ersetzt.

4.92 Praktische Führerprüfung

Die Qualitätssicherung bei der praktischen Führerprüfung orientiert sich an den Massnahmen, welche die EU ihren Mitgliedstaaten in der RL vorschreibt (regelmässige Auditierung der Führerprüfungen).

Art. 140: Mindestmassnahmen

Abs. 1: Regelt die Qualitätssicherungsmethoden (Bst. a und b), das Vorgehen bei Mängeln (Bst. c) und gewährleistet, dass die Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen über die notwendigen beruflichen Kompetenzen verfügen (Bst. d).

Abs. 2: Regelt explizit, was bei der Qualitätssicherung überprüft wird, und dass eine mündliche Rückmeldung nicht genügt.

Abs. 3: Die kantonalen Behörden müssen die Qualitätskontrolle nicht selber durchführen.

4.10 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen (Art. 143 ‒ 171)

4.10.1 Strafbestimmungen (Art. 143 ‒ 146)

Art. 141: Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen

Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2: Übernehmen materiell unverändert die personenbezogenen Strafbestimmungen aus dem geltenden Recht (Art. 143 Ziff. 1 – 3 VZV). Führerausweisduplikate ‒ wie früher vom Papierdokument ‒ gibt es nicht mehr. Als Ersatz (für einen Papier- oder Plastikführerausweis) wird ein neuer Führerausweis im Kreditkartenformat mit einer neuen Ausweis-