Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
einen oder anderen Dokument die gleichen Motorräder geführt werden dürfen (kein Sicherheitsrisiko). Wer zudem einen neuen Lernfahrausweis benötigt, erhält ein Dokument der neuen Kategorie A2.
Art. 156: Erteilung weiterer Lernfahrausweise nach dem Ablauf der Gültigkeit des ersten Lernfahrausweises
Im bisherigen Recht (Art. 16 Abs. 1 Bst. c VZV) sind diese Lernfahrausweise 24 Monate gültig. Künftig sollen sie unbeschränkt gültig sein. Artikel 156 enthält die übergangsrechtliche Regelung.
4.10.34 Nothilfekurs
Art. 157: Anbieter
Gibt einerseits den bisherigen Anbietern genügend Zeit, eine Anerkennung nach den neuen Kriterien zu erlangen. Andererseits ist auch eine rasche Umsetzung der neuen Grundlagen und damit innert absehbarer Frist eine Qualitätssteigerung möglich.
Art. 158: Ausbilder und Ausbilderinnen
Abs. 1: Bisherige Ausbilder und Ausbilderinnen müssen zwar die neuen Kriterien nicht erfüllen, um auch unter dem neuen Recht lebensrettende Sofortmassnahmen zu instruieren. Sie müssen sich aber rechtzeitig gemäss dem neuen Recht weiterbilden (Abs. 2).
Abs. 2: Neu braucht nur noch der Anbieter eine Anerkennung für die Durchführung von Nothilfekursen, der Ausbilder oder die Ausbilderin hingegen nicht mehr. Um anerkannt zu werden, muss der Anbieter auch die Qualifikation der von ihm eingesetzten Ausbilder und Ausbilderinnen nachweisen. Er muss daher überprüfen, ob sie die vorgeschriebene Weiterbildung besucht haben.
4.10.35
Art. 159
-
4.10.36 Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen
Wer seinen Beruf unter den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen weiter ausüben will, muss sich nachqualifizieren (Fahrlehrerbewilligung Kat. B, Art. 160) beziehungsweise weiterbilden (Fahrlehrerbewilligung Kat. A, Art. 161). Die Nachqualifizierungspflicht gilt nicht für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen der Kategorie C. Sie haben sich im Rahmen der CZV bereits mit dem Kompetenzenkatalog und dem Katalog der Lernziele auseinandergesetzt.
Art. 160: Kategorie B
Abs. 1: Damit sie die Kompetenzen erwerben, die notwendig sind, um die neuen, kompetenzbasierten Ausbildungen durchzuführen, müssen sich die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen der Kategorie B nachqualifizieren.
Abs. 2: Wer sich frühzeitig um die Weiterbildung nach Artikel 22 FV kümmert und daher beim Inkrafttreten dieser Verordnungsrevision bereits Kurstage für die dann laufende Weiterbildungsperiode nachweisen kann, soll nicht benachteiligt werden gegenüber jenen, die mit der Erfüllung der Weiterbildungspflicht warten.
Art. 161: Kategorie A
Abs. 1: Damit sie die Kompetenzen erwerben, die notwendig sind, um die neue, kompetenzbasierte Ausbildung zum Erwerb eines Motorradausweises durchzuführen, müssen sich die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen der Kategorie A weiterbilden.
Abs. 2: Wer sich frühzeitig um die Weiterbildung nach Artikel 22 FV kümmert und daher beim Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung bereits Kurstage für die dann laufende Weiterbildungsperiode nachweisen kann, soll nicht benachteiligt werden gegenüber jenen, die mit der Erfüllung der Weiterbildungspflicht warten.