Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

Art. 162: Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen der Armee

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 151 Absatz 3 VZV in Ziffer B.4.3 («Übergangsbestimmungen, die neu Regelungsgegenstand des E-PZV sind»).

Art. 163: Anerkennung von Nachqualifizierungs- und von Weiterbildungskursen

Zählt die Kriterien auf, die erfüllt sein müssen, damit die zuständige Organisation der Arbeitswelt einen Nachqualifizierungs- oder einen Weiterbildungskurs anerkennen darf.

Art. 164: Befreiung von der Nachqualifizierung oder der Weiterbildung

Die übergangsrechtliche Weiterbildung für Motorradfahrlehrer und -fahrlehrerinnen beziehungsweise die Nachqualifikation der übrigen Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen müssen vor dem Inkrafttreten der neuen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften besucht werden, weil nur Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die das kompetenzorientierte Ausbildungs- und Prüfungssystem kennen, dieses auch vermitteln können. Dies wird durch das gestaffelte Inkrafttreten des E-PZV erreicht (Ziff. III).

4.10.37 Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen

Art.165: Nachqualifizierung

Abs. 1: Damit sie die Kompetenzen erwerben, die notwendig sind, um den neu konzipierten Weiterausbildungstag durchzuführen, müssen sich die Personen, die bereits als Moderator oder Moderatorin tätig sind, nachqualifizieren.

Abs. 2: Gibt den kantonalen Behörden das Recht, die Durchführung der Nachqualifizierung Dritten zu übertragen und zählt die Voraussetzungen auf, die dafür erfüllt sein müssen.

Abs. 3: Die Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen dürfen die Nachqualifizierung ebenfalls anrechnen. Da aber ihre Weiterbildung bisher im Bundesrecht nicht geregelt ist (vgl. Art. 69 Abs. 3 VZV und die Ausführungen zu Anh. 13 Ziff. 9), gibt es keine «laufende» Weiterbildungsperiode, woran eine Anrechnung möglich wäre.

4.10.38 Moderatoren und Moderatorinnen

Art. 166: Nachqualifizierung

Abs. 1: Wer bereits als Moderator oder Moderatorin tätig ist, muss sich aus den gleichen Gründen wie die Fahrlehrer, Fahrlehrerinnen, Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen nachqualifizieren.

Abs. 2: Regelt das Verfahren der Anerkennung als Anbieter von Nachqualifizierungskursen für Moderatoren und Moderatorinnen.

Abs. 3: Vgl. die Ausführungen zu Artikel 160 Absatz 3 und 161 Absatz 2.

4.11 Anhänge

Anhang 1: Anmeldung

Dieses Formular ersetzt das Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises nach dem bisherigen Recht (Anh. 4). Inhaltlich neu ist:

Ziff. 1:

Wer Wochenaufenthalter oder Wochenaufenthalterin ist, muss dies angeben, da in Bezug auf den Führerausweis teilweise besondere Vorschriften gelten (z.B. muss der ausländische Führerausweis nicht umgetauscht werden).

Ziff. 6:

Um die Einreichung des Formulars zu erleichtern, werden am Schluss alle erforderlichen Beilagen ausdrücklich aufgezählt.