Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
Beilagen:
Im geltenden Recht müssen noch nicht 18-jährige Personen in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann» und Personen in der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker» eine Bestätigung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen. Die Pflicht von Lernenden, nachzuweisen, dass sie sich in einer beruflichen Grundbildung befinden, besteht auch weiterhin. Künftig wird aber entsprechend dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Art. 14 Abs. 3)23 eine Kopie des ‒ von der für die Berufsbildung zuständigen kantonalen Behörde genehmigten ‒ Lehrvertrages verlangt. Für die Lehrverträge muss schweizweit ein einheitliches Formular verwendet werden, worauf auch die Genehmigung erfolgt.
Anhang 2: Anmeldebestätigung
Dieses Formular ist neu, vgl. die Ausführungen zu Artikel 4 Abs. 2 ‒ 4.
Anhang 3: Medizinische Mindestanforderungen
Übernimmt Anhang 1 VZV.
Anhang 4: Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1
Übernimmt inhaltlich unverändert Anhang 1bisVZV.
Anhang 5: Ärztlicher Untersuchungsbefund
Übernimmt inhaltlich unverändert Anhang 2 VZV.
Anhang 6: Ärztlicher Untersuchungsbefund
Übernimmt inhaltlich unverändert Anhang 2a VZV.
Anhang 7: Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung
Übernimmt inhaltlich unverändert Anhang 3 VZV.
Anhang 8: Augenärztliches Zeugnis
Übernimmt inhaltlich unverändert Anhang 3a VZV.
Anhang 9: Obligatorische Ausbildungen
Vgl. Ziffer 2.1. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass alle obligatorischen Ausbildungen künftig nach dem pädagogisch-didaktischen Prinzip des handlungsorientierten Unterrichts durchgeführt werden sollen (Ziff. 9.1). Praktisch bedeutet dies, dass fachliche, personale, soziale und methodische Fähigkeiten aufgebaut werden, damit die Lernenden am Ende des Kurses über die vorgeschriebenen Handlungskompetenzen verfügen, d.h. fähig sind, die entsprechenden Handlungen auszuführen. Massgeblich für die Details zu den Handlungskompetenzen und die detaillierten Lerninhalte ist der jeweilige Lehrplan. Damit ist bei den Anbietern, die eine Anerkennung benötigen, der Lehrplan gemeint, der mit der Bewerbung eingereicht wird. Bei den Anbietern, welche lediglich die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen müssen, handelt es sich um den Lehrplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt. Die Lehrpläne zum Kurs Verkehrskunde, zur fahrtechnischen Grundschulung in der Personenwagenausbildung, zur praktischen Grundschulung in der Motorradausbildung, zum Traktorfahrkurs und zur Weiterausbildung während der Probezeit müssen dem jeweiligen Musterlehrplan des ASTRA entsprechen (Ziff. 9.2). Im Übrigen gilt für die einzelnen Ausbildungen:
Ziff. 1: Nothilfekurs
Vgl. die Ausführungen zu den Artikeln 117 – 119, 157 und 160.
23 SR 412.10