Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
Ziff. 2: Kurs Verkehrskunde
Heute sind für die Kursdetails die Weisungen vom 12. Dezember 2007 des ASTRA betreffend den Verkehrskunde-Unterricht24 massgeblich. Sollte der Kurs künftig wie vorgeschlagen durchgeführt werden, würde geprüft, welche Inhalte der Weisungen obsolet und daher aufgehoben würden.
Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass der Kurs Verkehrskunde mit integriertem E-Learning-Modul durchgeführt werden darf (Ziff. 2.32).
Ziff. 3: Fahrtechnische Grundschulung in der Personenwagenausbildung
Vgl. die Ausführungen in Ziffer 3.5 und im ersten Abschnitt von Ziffer 3.7.
Ziff. 4: Praktische Grundschulung in der Motorradausbildung
Heute sind für die Kursdetails die Weisungen vom 13. Dezember 2007 des ASTRA betreffend die praktische Motorrad-Grundschulung25 massgeblich. Sollte die praktische Grundschulung künftig wie vorgeschlagen durchgeführt werden, würde geprüft, welche Inhalte der Weisungen obsolet und daher aufgehoben würden.
Ziff. 5: Traktorfahrkurs
Es werden die Weisungen vom 14. Dezember 2007 betreffend Traktorfahrkurse übernommen mit den folgenden wesentlichen Änderungen:
- Die Anbieter werden nicht mehr vom ASTRA, sondern ‒ wie auch die übrigen Anbieter von obligatorischen Aus- und Weiterbildungen ‒ von der kantonalen Behörde anerkannt (vgl. Art. 131 i.V.m. mit Anh. 9 Ziff. 5.3).
- Qualitätssicherung: vgl. die Ausführungen in Ziffer 4.9.
- Sowohl die Traktoren als auch die mitgeführten Anhänger sind für die Dauer des Kurses hinten gut sichtbar mit einer blauen Tafel mit weissem «L» zu versehen (Ziff. 5.433 und Ausführungen zu Art. 37 Abs. 2 ‒ 4).
Ziff. 6: Mindestausbildung zum Führen von Gesellschaftswagen
Es werden die Vorgaben aus den Weisungen vom 28. August 2009 betreffend die praktische Ausbildung der Führer und Führerinnen von Gesellschaftswagen übernommen, die nicht Regelungsgegenstand der Artikel 133 und 134 sind, mit Ausnahme der Ausführungen betreffend die Inhaber und Inhaberinnen des Führerausweises der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr (vgl. dazu Ziff. B 4.3 zu Art. 151c VZV). Dass der Abschluss der Mindestausbildung zur Anmeldung an die praktische Führerprüfung der Kategorie D berechtigt, ergibt sich indirekt aus Artikel 31 Absatz 2. Darin ist vorgesehen, dass Personen, welche die vorgeschriebene Fahrpraxis nicht nachweisen, den Lernfahrausweis der Kategorie D nur nach dem Abschluss der Mindestausbildung ausgestellt werden darf.
Ziff. 7: Weiterausbildung während der Probezeit
Am Weiterausbildungstag, der übrig bleibt, steht das Thema «jugendtypische Unfälle» im Mittelpunkt (Ziff. 7.21). Dieses wird vor allem anhand von praktischen Fahrerlebnissen auf einem Ausbildungsplatz (Ziff. 7.22, 7.41 und 7.42) und einer Fahrt im Verkehr (Ziff. 7.23) erarbeitet. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Weiterentwicklung einer energieeffizienten Fahrweise (Ziff. 7.23 und 7.42). Damit werden diejenigen Elemente beibehalten, die in der Evaluation der bfu positiv bewertet wurden, und aufgezeigte Mängel beseitigt. Im Einzelnen sind die folgenden wesentlichen Änderungen zu verzeichnen:
- Durch die Integration der «Feedbackfahrt» in die ‒ auch gemäss der Evaluation der bfu akzeptierte ‒ «Eco-Fahrt» (Ziff. 7.23) erhält die Weiterausbildung mehr praktische Elemente. Zusätzlich finden die Fahrerlebnisse und das Fahren im Verkehr an demselben Kurstag statt.
24 http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2007-12-11_2501_d.pdf
25 http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2007-12-11_2504_d.pdf