Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
- Das Thema «Bremsen» wird in der zweiten Ausbildungsphase vertieft behandelt (Ziff. 7.22).
- Die Themen «psychoaktive Substanzen» und «Unfallanalyse» werden in zum Teil gekürzter Form in die erste Ausbildungsphase (Kurs Verkehrskunde) transferiert (vgl. Lehrplan).
- Das Element «Fahrerprofil erstellen» wurde gestrichen. Die Selbstreflexion soll aber im Rahmen der Einführung zum Weiterausbildungstag und im «Fahren im Verkehr» angeregt werden (Ziff. 7.23).
Anhang 10: Theorieprüfungen
Ziff. I: Basistheorie
Beruht auf dem geltenden Recht (Anh. 11 Ziff. I und II.1 VZV), trägt aber dem neuen Ansatz des handlungsorientierten Unterrichts (Anh. 9 Ziff. 9.1) Rechnung. Die Grundlage für die zu prüfenden Handlungskompetenzen und Lernziele bildet der «Katalog der Handlungskompetenzen für Fahrzeugführer/innen (Kat. A/A2/A1 und B)». Inhaltlich basiert der Kompetenzenkatalog auf den Anhängen 11 und 12 VZV, den in den Fussnoten 18 und 19 erwähnten Weisungen, der «GDE26-Matrix27» und Erkenntnissen des bfu-Sicherheitsdossiers Nr. 05 «Motorradverkehr» sowie des bfu-Reports Nr. 59 «Verhalten, Einstellungen und Unfallerfahrungen von Motorradfahrern». Formell wurde er analog zum Kompetenzenkatalog gegliedert, der im Rahmen der Umsetzung der CZV für die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen der Kategorien C und D erarbeitet wurde28.
In Bezug auf die einzelnen Themen ist festzuhalten, dass «Fahrzeug» (Anh. 11 Ziff. II.1.6 VZV), «Fahrtechnik» (Anh. 11 Ziff. II.1.3 VZV) und «Umwelt» (Anh. 11 Ziff. II.1.2.3 VZV) künftig nicht mehr an der Prüfung der Basistheorie, sondern erst an der praktischen Führerprüfung (mit mündlichen Fragen) geprüft werden sollen (Art. 76 Abs. 3 Bst. a). Der Grund dafür ist, dass diese Themenbereiche nur sinnvoll vermittelt und geprüft werden können, wenn der Bewerber oder die Bewerberin um einen Führerausweis bereits über Fahrpraxis verfügt und sich mit dem Fahrzeug auch praktisch auseinandergesetzt hat (d.h. erst nach der Prüfung der Basistheorie ‒ in den obligatorischen Ausbildungsmodulen ‒ beziehungsweise im praktischen Fahrunterricht).
Ziff. II: Basistheorie für den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie M, AM, F oder G
Die Grundlage für die zu prüfenden Handlungskompetenzen und Lernziele bilden der «Kompetenzenkatalog Kategorie M29» und der «Kompetenzenkatalog Kategorien F/G30», die von den kantonalen Behörden herausgegeben werden.
Ziff. III: Zusatztheorie
Die Grundlage für die zu prüfenden Handlungskompetenzen und Lernziele bildet der Kompetenzenkatalog in der Fussnote 28.
Anhang 11: Praktische Führerprüfung
Ziff. I ‒ III: Handlungskompetenzen
Beruhen auf dem geltenden Recht (Anh. 12 VZV), tragen aber dem neuen Ansatz des handlungsorientierten Unterrichts (Anh. 9 Ziff. 9.1) Rechnung (vgl. die Ausführungen im ersten Abschnitt zu Anh. 10).
Die im geltenden Recht einzeln aufgelisteten Zulassungsbedingungen (Anh. 12 Ziff. I VZV) ergeben sich künftig aus den Vorschriften des 3.Titels betreffend die einzelnen Kategorien.
26 Goals for Driver Education
27 Hatakka M., Keskinen E., Gregersen N.P, Glad A., Hernetkoski K. From control of the vehicle to personal self-control: broadening the perspectives to driver education, Transportation Research Part F, 2002, 5, S. 201 ‒ 215
28 http://www.cambus.ch/media/archive1/pdf/Qualitaetssicherung/Grundlagen/KompCZV_de.pdf
29 http://www.asa.ch/media/archive1/PDF/dienstleistungen/KatKompM.pdf
30 http://www.asa.ch/media/archive1/PDF/dienstleistungen/KatKompFG.pdf