Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
Ziff. IV: Prüfungsfahrzeuge
Die RL enthält detaillierte Mindestkriterien für die Prüfungsfahrzeuge der Kategorien A1, A2 und A. Die Mitgliedstaaten haben zudem insbesondere die Möglichkeit, diese zu verschärfen. Die Schweiz als Nicht-Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die EU-Mindestkriterien zu übernehmen. Im Bestreben, den Vollzug durch die kantonalen Behörden zu erleichtern, werden weniger einschränkende Mindestkriterien vorgeschlagen. So lassen sich nicht zielführende Diskussionen mit den Kunden und Kundinnen über z.B. knapp nicht genügende Hubraumgrössen oder Leistungsgewichte vermeiden. Die vorgeschlagenen Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge gelten auch für Elektrofahrzeuge.
Kat. AM: Beinhaltet sowohl zweirädrige Motorfahrzeuge als auch Motorfahrzeuge mit drei oder vier Rädern. Da sich das Handling von einspurigen Motorfahrzeugen grundlegend von dem der drei- und vierrädrigen unterscheidet, wird vorgeschlagen, den Führerausweis wie folgt zu erteilen: Wer die praktische Führerprüfung auf einem zweirädrigen Motorfahrzeug der Kategorie AM besteht, erhält den Führerausweis der Kategorie AM und darf damit alle Motorfahrzeuge dieser Kategorie führen. Wer die praktische Führerprüfung mit einem drei- oder vierrädrigen Kleinmotorrad oder einem Leichtmotorfahrzeug besteht, erhält den Führerausweis der Kategorie AM mit dem (in der EU harmonisierten) Code 79.02 und darf damit nur dreirädrige Kleinmotorräder oder (ab 18 Jahren, vgl. Art. 14 Abs. 3) Leichtmotorfahrzeuge der Kategorie AM führen (Art. 73 Abs. 2).
Kat. A1: Die neue Kategorie A1 beinhaltet sowohl zweirädrige als auch dreirädrige Motorfahrzeuge. Aus denselben Gründen wie bei der neuen Kategorie AM wird vorgeschlagen, den Führerausweis wie folgt zu erteilen: Wer die praktische Führerprüfung auf einem zweirädrigen Motorfahrzeug der Kategorie A1 besteht, erhält den Führerausweis der Kategorie A1 und darf damit alle Motorfahrzeuge dieser Kategorie führen. Wer die praktische Führerprüfung auf einem dreirädrigen Motorfahrzeug der Kategorie A1 besteht, erhält den Führerausweis der Kategorie A1 mit dem (in der EU harmonisierten) Code 79.03 und darf damit nur dreirädrige Motorfahrzeuge der Kategorie A1 führen (Art. 73 Abs. 2).
Kat. B: Übernimmt das geltende Recht (Anh. 12 Ziff. V VZV).
Kat. C1: Wegen der neuen Berechtigung in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b soll auch ein Prüfungs- fahrzeug der Kategorie D1 verwendet werden dürfen.
Ziff. V: Prüfungsdauer und -strecke
Kat. B und Motorradkategorien: Die Prüfungsdauer im geltenden Recht (Anh. 12 Ziff. IV: Kat. B = 60 Min., Motorradkategorien = 30 Min.) beinhaltet auch die Begrüssung und die Verabschiedung des Kandidaten oder der Kandidatin. Neu soll mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr gefahren werden. Da bei den Motorradprüfungen der Parcours mit Fahrübungen auf einem Gelände ausserhalb des öffentlichen Strassenverkehrs stattfindet (Anh. 11 Ziff. VI.2), muss er zusätzlich (zu den 45 Minuten) absolviert werden.
Kat. C1, C1E, D1 und D1E: Es wird weiterhin die Prüfungsdauer inkl. Begrüssung und Verabschiedung vorgeschrieben. Neu ist: Im geltenden Recht dauert die Prüfung für den Erwerb der Unterkategorien C1 oder D1 60 Minuten, die Prüfungsfahrt für den Fähigkeitsausweis zum Personentransport oder den Fähigkeitsausweis zum Gütertransport (Art. 14 Abs. 3 CZV) kann direkt anschliessend absolviert werden (Anh. 12 Ziff. IV VZV), damit Bewerber und Bewerberinnen um den Fähigkeitsausweis nicht zweimal zur Prüfung erscheinen müssen. Künftig dauert die praktische Prüfung für den Erwerb der Kategorien C1 und D1 mindestens 90 Minuten. Deshalb kann auf die zusätzliche Prüfungsfahrt für einen Fähigkeitsausweis verzichtet werden. Die Prüfungsdauer für den Erwerb der Kategorien C1E und D1E bleibt demgegenüber unverändert (60 Minuten), weil die CZV-Prüfung ohne Anhänger durchgeführt wird.
Ziffer VI: Prüfungsmethoden
Ziff. 1:
Bst. a: Der Fahrschüler oder die Fahrschülerin muss z.B. die Kopfstützen einstellen. Die Anzahl der Prüfungsfragen bestimmt der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin.