Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

Bst. b: Vgl. die Ausführungen zu Art. 77.

Bst. c: Zum Beispiel: «Biegen Sie bei der nächsten Gelegenheit rechts ab.».

Bst. d: Diese in den Kantonen der deutschsprachigen Schweiz (ausgenommen BE) verbreitete Prüfmethode erlaubt eine differenziertere Beurteilung der zu prüfenden Person als das rein beobachtende Hinterherfahren mit dem Personenwagen.

Ziff. 2:

Verglichen mit einer Person, die ein zweispuriges Motorfahrzeug führt, muss sich ein Motorradfahrer oder eine Motorradfahrerin zusätzliche Fahrkompetenzen (insb. motorradspezifische Fahrtechniken) aneignen. Ob diese vorhanden sind, muss an der praktischen Führerprüfung nachgewiesen werden. Vor der Prüfungsfahrt ist auf einem Gelände ausserhalb des öffentlichen Strassenverkehrs ein Parcours mit speziellen Fahrübungen erfolgreich zu bewältigen. Diese Fahrübungen sind zwar bereits heute vorgeschrieben (Anh. 12 Ziff. III Bst. B Ziff. 2 VZV). Sie werden aber von den Kantonen sehr unterschiedlich durchgeführt. Einige Kantone bauen sie in die Prüfungsfahrt im öffentlichen Strassenverkehr ein, andere lassen sie auf einem abgetrennten Platz absolvieren. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll daher auch eine schweizweite Vereinheitlichung und damit ein höherer Stellenwert dieser Fahrübungen als Bestandteil der Motorradprüfungen erreicht werden. Die Fahrübungen sollen vor der Fahrt im öffentlichen Strassenverkehr absolviert werden, weil sie die Sicherheit des Verkehrsexperten oder der Verkehrsexpertin erhöhen, die an Führerprüfungen für den Erwerb der Kategorien A2 oder A während mindestens 30 Minuten der Prüfungsfahrt aufsitzen müssen (Ziff. 1 Bst. d).

Ziffer VII: Bewertung

Damit die Fahrkompetenzen umfassender als bisher geprüft werden können, müssen auch die Bewertungskriterien neu formuliert werden. Künftig soll der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin mit den neu vorgeschlagenen Prüfungsmethoden für jeden Kompetenzbereich beurteilen, ob der Kandidat oder die Kandidatin das erforderliche Level erreicht hat (Art. 74).

Anhang 12: Codierte Zusatzangaben

Beruht auf dem geltenden Recht (Art. 24d VZV und Ziff. 4 der Weisungen vom 22. März 2012 betreffend Ausstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat) und wird an die in der EU31 seit dem 1. Januar 2017 gültigen Codes angepasst.

Der Code 111 wird mit einem neuen Klammervermerk ergänzt, um einem Bundesgerichtsentscheid vom 20. November 2014 (6B_248/2014) Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht hat festgehalten, aus dem Code 111 («der ausländische Führerausweis muss mitgeführt werden») könne nicht gefolgert werden, dass der schweizerische Führerausweis von berufsmässigen Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz im Ausland nur in Kombination mit dem ausländischen Führerausweis gültig sei.

Der Code 114 wird nicht übernommen: Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für Motorräder wird generell verlängert, deshalb ist eine Verlängerung nach dem Besuch der praktischen Grundschulung nicht mehr notwendig.

Der Code 211 wird gestrichen: In den Richtlinien vom 5. März 1990 des damals zuständigen EJPD für die Ausbildung und für die Prüfungen der Fahrlehrer war nicht die Rede davon, dass der Fahrunterricht für Gehörlose oder behinderte Menschen als berufsmässiger Fahrunterricht gilt und daher eine spezielle Fahrlehrerbewilligung notwendig ist. Auch in der FV findet sich keine solche Vorschrift.

Anhang 13: Ausbildung, Prüfung und Weiterbildung der Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen

An der praktischen Führerprüfung muss der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin in der Lage sein, das Vorhandensein oder Fehlen der für die gewünschte Ausweiskategorie vorgeschriebenen Handlungskompetenzen festzustellen. Um sie entsprechend zu befähigen, werden drei Kategorien von Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen und eine Weiterbildungspflicht eingeführt. Die Grund-

31 Richtlinie 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein