Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

lage dafür bilden das «Bildungskonzept Verkehrsexperten/Verkehrsexpertinnen» der Kantone und die RL.

Die Basis ist der Verkehrsexperte Kategorie B beziehungsweise die Verkehrsexpertin Kategorie B (Ziff. 3, 4.11 und 5.11). Ziffer 3.12 übernimmt materiell unverändert Artikel 65 Absatz 3 VZV. Neu muss die Eignung nicht mehr durch ein verkehrspsychologisches Gutachten, sondern durch ein Assessment nachgewiesen werden (Ziff. 3.15). Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass auch das Assessment einen verkehrspsychologischen Teil beinhalten wird. Jedenfalls sollte es an ein Institut delegiert werden, um eine einheitliche Durchführung zu gewährleisten.

Die bisherigen Themenbereiche der Ausbildung und Prüfung (Anh. 7 VZV) werden so angepasst (vgl. insbes. Ziff. 7.115, 7.213, 7.116 und 7.214 sowie 7.113 und 7.313), dass die Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen nach dem Abschluss ihrer Ausbildung fähig sind, Fahrschüler und Fahrschülerinnen gemäss dem neuen Recht auszubilden und zu prüfen.

Eine Weiterbildungspflicht (Ziff. 9) ist auch für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen vorgesehen (Art. 22 FV und die RL). Die Erfüllung der Weiterbildungspflicht soll analog zu anderen Weiterbildungssystemen (CZV, FV) überwacht werden (Ziff.10.3). Die Qualität der Durchführung der Aus- und Weiterbildung soll ebenfalls von den Kantonen (mit Delegationsmöglichkeit) kontrolliert werden (Art. 138 Abs. 1, Abs. 2 Bst. e und Abs. 4). Die Weiterbildungspflicht soll nur vorgeschrieben werden für Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen, die amtliche Führerprüfungen abnehmen (Ziff. 9.1). Damit soll eine Entflechtung erreicht werden zwischen den Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen, die amtliche Führerprüfungen abnehmen, und jenen, die amtliche Fahrzeugprüfungen abnehmen, weil beide Tätigkeiten unterschiedliche Kompetenzen erfordern. Das geltende Recht (Art. 69 VZV) erwähnt die «zuständige Behörde des Bundes» und die «zuständige Bundesstelle». Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen des Bundes gibt es zivil aber nicht mehr. Sie sind nur noch im militärischen Bereich tätig (vgl. die Verordnung über den militärischen Strassenverkehr32). Diese Begriffe erscheinen daher in Ziffer 10 nicht mehr.

Die Weiterbildung kann für alle Kategorien angerechnet werden, d.h. sie dauert maximal 15 Tage (Ziff. 9.1).

Anhang 14: Übergangsrechtliche Nachqualifizierungen und Weiterbildung

Die Artikel 160 ‒ 171 schreiben in Verbindung mit Anhang 14 vor, wie sich Fahrlehrer, Fahrlehrerinnen, Verkehrsexperten, Verkehrsexpertinnen, Moderatoren und Moderatorinnen nachqualifizieren beziehungsweise weiterbilden müssen, wenn sie ihren Beruf künftig gemäss den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen ausüben wollen.

Wer sich frühzeitig um die Weiterbildung nach Artikel 22 FV kümmert und daher beim Inkrafttreten dieser Verordnungsrevision bereits Kurstage für die dann laufende Weiterbildungsperiode nachweisen kann, soll nicht benachteiligt werden gegenüber jenen, die mit der Erfüllung der Weiterbildungspflicht zuwarten. Die übergangsrechtliche Weiterbildung (Motorradfahrlehrer und -fahrlehrerinnen) beziehungsweise die Nachqualifizierung (übrige Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen, Moderatoren und Moderatorinnen) sollen daher an die laufende oder die kommende Weiterbildungsperiode angerechnet werden können (Art. 160 Abs. 3, 161 Abs. 2, 170 Abs. 3 und 171 Abs. 3).

Die übergangsrechtliche Weiterbildung für Motorradfahrlehrer und -fahrlehrerinnen beziehungsweise die Nachqualifikation der übrigen Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen müssen vor dem Inkrafttreten der neuen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften besucht werden, weil nur Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die das neu konzipierte Ausbildungs- und Prüfungssystem kennen, dieses auch vermitteln können. Dies wird durch das gestaffelte Inkrafttreten gemäss Ziffer III der neuen Verordnung erreicht.

32 SR 510 710