Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

B. Änderung anderer Erlasse (Anh. 15)

Die Neuregelung der Personenzulassung hat Änderungen von weiteren strassenverkehrsrechtlichen Verordnungen zur Folge. Die Verkehrsversicherungsverordnung und die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge werden unabhängig davon angepasst.

1. Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Der Inhalt von Artikel 27 wird aus systematischen Gründen in den E-PZV transferiert (Art. 63 Abs. 1-3, und Art. 62 Abs. 2).

2. Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)

Der Inhalt von Artikel 5 Absatz 3 VZV wird aus systematischen Gründen in die VVV transferiert (Art. 33 Abs. 2bis).

3. Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 7 (Gewichte) und 136 (Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild)

Die Definitionen des Leergewichts (Art. 7 Abs. 5 und 7) und des Kategorieneinteilungsgewichts (Art. 136 Abs. 1) sollen präzisiert werden. Das Leergewicht nach schweizerischem Recht entspricht der «tatsächlichen Fahrzeugmasse» nach dem Recht der EU, die in jeder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) vermerkt ist. Diesbezügliche Ungereimtheiten sollen bereinigt und die VTS vereinfacht werden, auch im Hinblick darauf, dass künftig COC-Daten direkt in den Fahrzeugausweis übertragen werden sollen. In Artikel 7 Absatz 7 ist daher die Ausnahme vom Leergewicht für Antriebsbatterien von Fahrzeugen der Klasse L zu streichen (effektiv wird der Eintrag des Leergewichts im Feld 30 des Fahrzeugausweises bereits heute inklusive Batteriegewicht vorgenommen). Das Gewicht der Antriebsbatterien von Fahrzeugen der Klasse L soll neu beim Kategorieneinteilungsgewicht (Art. 136 Abs. 1) abgezogen und damit die schweizerischen Vorschriften mit jenen der EU harmonisiert werden (das Kategorieneinteilungsgewicht entspricht der «Masse in fahrbereitem Zustand» nach dem Recht der EU).

Artikel 7 Absatz 7 sieht zudem vor, dass die Antriebsbatterien von Fahrzeugen der Klasse L bei der Berechnung der Nutzlast unberücksichtigt bleiben. Da dieser Absatz aufgehoben wird, muss auch der Verweis darauf in Absatz 5 gestrichen werden.

4. Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

4.1 Zulassung von Personen

Der Inhalt der Artikel 3 – 14, 15 Absatz 1, 3 und 4, 16 – 23, 24 Absatz 1 und 2, 24a – 69, 88, 88a, 143 Ziffer 1, 2, die personenbezogenen Inhalte von Ziffer 3, Artikel 144, 146, die personenbezogenen Teilsätze in Artikel 147, Artikel 150 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 7 erster Satz wird künftig im E-PZV geregelt. Artikel 150 Absatz 5 Buchstabe b-d werden nicht übernommen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 145 Abs. 4 E-PZV). Artikel 150 Absatz 7 zweiter Satz wird mit dem E-PZV obsolet und Artikel 151f Absatz 2 ist heute obsolet. Beide können daher aufgehoben werden. Artikel 150 Absatz 2 Buchstaben d und e betrifft Regelungsgegenstände des E-FV und wird daher künftig dort geregelt (Art. 30 Bst. c).

Die Artikel 15 Absatz 2 und 5 und 24 Absatz 3 – 5 werden durch die neu vorgeschlagene Kategorie A2 obsolet und können daher aufgehoben werden.