Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
18. Altersjahr zum Führen von Leichtmotorfahrzeugen (bisher Spezialkategorie F, ebenfalls erst mit 18 Jahren).
Kat. A1: Entspricht teilweise der bisherigen Unterkategorie A1. Zusätzlich wird aber ein maximales Leistungsgewicht von 0,1 kW/kg eingeführt. Neu berechtigt sie zusätzlich zum Führen von dreirädrigen Motorfahrzeugen mit nicht mehr als 15 kW Motorleistung.
Kat. A2: Übernimmt die bisherige Kategorie «A beschränkt».
Kat. A: Entspricht teilweise der bisherigen Kategorie A. Neu berechtigt sie zusätzlich zum Führen von dreirädrigen Motorfahrzeugen mit mehr als 15 kW Motorleistung (bisher war je nach dem Leergewicht die Unterkategorie B1 oder die Kategorie B erforderlich).
Art. 13: Kategorie M
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 3 Abs. 3, 6 Abs. 1 Bst. a und 24 Abs. 2 VZV). Die Einschränkung auf den Binnenverkehr (Art. 4 Abs. 5 Bst. e VZV) wird nicht übernommen. Es ist Sache des befahrenen ausländischen Staates, ob er das Mitführen von Anhängern akzeptiert oder nicht.
Art. 14: Kategorie AM
Abs. 1: Das Mindestalter soll 15 Jahre betragen. So dürfen ein Jahr nach dem Erwerb der Kategorie M schnellere Fahrzeuge geführt werden. Gemäss RL dürfen die Mitgliedstaaten das Mindestalter (16 Jahre) auf 14 Jahre senken oder auf 18 Jahre anheben. Da Zweiradfahrer und Zweiradfahrerinnen immer noch überdurchschnittlich häufig von schweren Unfällen betroffen sind, ist auch ein höheres Mindestalter zu diskutieren. Als Variante wird deshalb ein Mindestalter von 16 Jahren vorgeschlagen. Es entspricht dem Mindestalter im geltenden Recht (Art. 6 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VZV). Das Mindestalter zum Führen von Leichtmotorfahrzeugen (für die neu die Kategorie AM erforderlich ist) soll jedoch nicht verändert werden. Die RL sieht zwar bei der Kategorie AM keine Splittung des Mindestalters vor, kennt solche Splittungen aber. Daher wird vorgeschlagen, dass die Kategorie AM ab dem vollendeten
18. Altersjahr zum Führen von Leichtmotorfahrzeugen berechtigt.
Abs. 2: Der Lernfahrausweis wird wie im geltenden Recht nach dem Bestehen der Prüfung der Basistheorie erteilt (vgl. Art. 15 Abs. 1 VZV). Er ist befristet gültig, weil er zu unbegleiteten Lernfahrten berechtigt. Zwölf Monate sollten in etwa der Motorradsaison entsprechen, so dass in dieser Zeit die praktische Führerprüfung abgelegt werden kann. Der Kurs Verkehrskunde und die praktische Grundschulung in der Motorradausbildung sind nicht vorgeschrieben, können aber freiwillig absolviert werden.
Abs. 3: Die Kategorie AM berechtigt ohne Weiteres zum Führen von Motorfahrrädern (Kat. M). Zusätzlich soll auch die Kategorie F erteilt werden, weil kaum einzusehen wäre, warum mit der Kategorie AM ab dem vollendeten 18. Altersjahr zwar ein Leichtmotorfahrzeug (vierrädrig bis 45 km/h) gefahren werden darf, nicht aber ein Motorkarren (vierrädrig bis 30 km/h). Hingegen soll die Kategorie G nicht erteilt werden, weil dafür neu eine Ausbildung (Traktorfahrkurs) absolviert werden muss.
Art. 15: Kategorie A1
Abs. 1: Die Anmeldung soll ab 16 Jahren möglich sein. Neu sollen aber auch Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder einer Motorleistung von mehr als 4 kW bereits ab diesem Alter geführt werden dürfen (und nicht wie bisher erst ab 18 Jahren). Aus sicherheitstechnischen Überlegungen könnte das Mindestalter aber auch auf 18 Jahre für alle Motorräder dieser Kategorie festgelegt werden, was als Variante vorgeschlagen wird.
Abs. 2: Grundsätzlich sind die gleichen Ausbildungen und Prüfungen wie bisher zu absolvieren. Künftig sollen aber auch Inhaber und Inhaberinnen des Führerausweises der Kategorie B die praktische Prüfung bestehen müssen. Wer beim früheren Erwerb einer Ausweiskategorie bereits eine vollständige Prüfung der Basistheorie bestanden hat, muss diese Prüfung grundsätzlich nicht mehr wiederholen (Art. 66).
Abs. 3: Neu dauert die praktische Grundschulung auch für die Kategorie A1 zwölf Stunden. Als Kompensation muss sie beim Erwerb der Kategorien A2 oder A nicht mehr absolviert werden.