Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 13 Seiten
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Vorsorge eine Verbesserung der finanziellen Situation der Versicherten, sofern nicht eine Kürzung der BVG-Leistungen aufgrund der Überentschädigungsbestimmung erfolgt. Bezügerinnen und Bezüger einer Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung behalten ihr Leistungsniveau, da die Unfallversicherung ihre Komplementärrente aufgrund der höheren Leistungen der IV kürzen kann. Teilerwerbstätige, die neu eine IV-Rente beziehen werden, haben damit grundsätzlich auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Eine Erhöhung der IV-Rente kann jedoch in Einzelfällen auch eine Reduktion der Ergänzungsleistungen zur Folge haben.
3. Notwendigkeit einer Vernehmlassung
Bei der Vorbereitung von Verordnungsbestimmungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VlG, SR 172.061) hat ein Vernehmlassungsverfahren stattzufinden. Der Beginn der Vernehmlassung ist auf den 17. Mai 2017 vorgesehen. Die Vernehmlassungsfrist ist auf den 11. September 2017 angesetzt, dies unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a VlG, welcher vorsieht, dass unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen die minimale Frist von drei Monaten um drei Wochen zu verlängern ist.
4. AHV/IV-Kommission
Am 30. März 2017 hat die AHV/IV-Kommission die vorgesehene Änderung der IVV geprüft. Die Vorlage war unumstritten.