Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 13 Seiten
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anhand des Beschäftigungsgrads den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 117 V 194), gewichtet (Absatz 3 Buchstabe b).
Der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird wie heute durch einen Betätigungsvergleich nach Artikel 28a Absatz 2 IVG bestimmt. Wie bei versicherten Personen die vollständig im Aufgabenbereich tätig sind, wird für die Bemessung der Invalidität ermittelt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Die so erhaltene Einschränkung wird gemäss dem neben der Erwerbstätigkeit verbleibenden Anteil gewichtet (Absatz 4).
Fallbeispiel 1
Eine versicherte Person mit zwei minderjährigen Kindern arbeitete neben der Haushalttätigkeit bei voller Gesundheit in einem Pensum von 50 Prozent und erzielte dabei ein Einkommen von 30‘000 Franken. Nach Einritt des Gesundheitsschadens ist sie bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent nur noch 50 Prozent arbeitsfähig. Der Betätigungsvergleich im Haushalt ergab eine Einschränkung von 30 Prozent. Da die Person beim bisherigen Arbeitgeber bleiben kann, erzielt sie weiterhin den bisherigen Lohn.
Mit der heutigen gemischten Methode resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerbsteil von 0 Prozent (Valideneinkommen und Invalideneinkommen sind gleich hoch). Die gewichtete Einschränkung im Haushalt beträgt 15 Prozent womit eine Gesamtinvalidität von 15 Prozent resultiert. Hiermit hat die versicherte Person keinen Anspruch auf Rente.
Nach der neuen Berechnungsmethode würde sich im Erwerbsteil ein Invaliditätsgrad von 50 Prozent (Valideneinkommen bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent von 60‘000 Franken, Invalideneinkommen von 30‘000 Franken) ergeben, was gewichtet mit dem massgebenden Beschäftigungsgrad (50 Prozent) zu einem Teilinvaliditätsgrad von 25 Prozent führt. Addiert man dazu die gewichtete Einschränkung aus dem Haushalt (15 Prozent), resultiert eine Gesamtinvalidität von 40 Prozent. Damit hat die versicherte Person Anspruch auf eine Viertelsrente.
Fallbeispiel 2
Eine versicherte Person hat ein minderjähriges Kind und war neben der Haushalttätigkeit bei voller Gesundheit zu 80 Prozent erwerbstätig und erzielte dabei ein Einkommen von 60‘000 Franken. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens kann sie nur noch zu 40 Prozent in einer angepassten Tätigkeit arbeiten und dabei noch ein Einkommen von 20’000 Franken erzielen. Der Betätigungsvergleich im Haushalt ergab eine Einschränkung von 30 Prozent. Mit der heutigen gemischten Methode resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerbsteil von 66.66 Prozent, was gewichtet mit dem Pensum von 80 Prozent einen Teilinvaliditätsgrad von 53.33 Prozent ergibt. Addiert man dazu die gewichtete Einschränkung aus dem Haushalt (6 Prozent) resultiert eine Gesamtinvalidität von gerundet 59 Prozent. Damit hat die versicherte Person Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach der neuen Berechnungsmethode resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerbsteil von 73.33 Prozent (Valideneinkommen bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent von 75‘000 Franken, Invalideneinkommen von 20‘000 Franken), was gewichtet mit dem massgebenden Beschäftigungsgrad (80 Prozent) einen Teilinvaliditätsgrad von 58.66 Prozent ergibt. Addiert man dazu die gewichtete Einschränkung aus dem Haushalt (6 Prozent), resultiert eine Gesamtinvalidität von gerundet 65 Prozent. Damit hat die versicherte Person Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Durch die neue Berechnungsart resultiert in beiden Fallbeispielen (siehe tabellarische Zusammenstellung im Anhang) eine höhere Rente für die teilerwerbstätige Person. Dies ist dadurch bedingt, dass die Teilerwerbstätigkeit neu nicht mehr doppelt berücksichtigt wird (einerseits bei