Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 13 Seiten

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der Höhe des Valideneinkommens und andererseits bei der Gewichtung des Teilinvaliditätsgrades).

Durch die neue Berechnungsart wird auch das Problem der Berücksichtigung der Wechselwirkung (vgl. etwa BGE 134 V 9) gelöst. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird auf eine Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im Aufgabenbereich wird gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen. Dadurch sind die Auswirkungen der Wechselwirkung automatisch mitberücksichtigt (vgl. hierzu LEUZINGER, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, In: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, Kapitel 3.5.6).

Die Invaliditätsbemessung von versicherten Personen, welche unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten bzw. der Ehegattin mitarbeiten, wird dagegen auf Verordnungsebene nicht näher geregelt. In diesen Fällen besteht eine langjährige Praxis, wonach der Anteil Mitarbeit im Betrieb nach der ausserordentlichen Methode zu beurteilen ist (wobei die hierbei ausgeführten Aufgaben immer als 100 Prozent Tätigkeit betrachtet werden) und der Anteil des Aufgabenbereichs nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs.

3. Zu den Übergangsbestimmungen zu der Änderung vom XX.XX.XXXX

Absatz 1

Die neue Berechnungsart bei den teilerwerbstätigen Personen kann wie oben dargelegt zu höheren Rentenansprüchen führen. Aus diesem Grund sind alle laufenden Renten, welche nach der bisherigen gemischten Methode berechnet wurden einer Revision zu unterziehen. Die IV-Stellen haben in diesen rund 16‘000 Fällen (Stand Ende 2015) innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der neuen Regelung eine Revision einzuleiten. Dies bedeutet nicht, dass innerhalb dieses Jahres alle betreffenden Revisionsfälle auch abgeschlossen wären. Je nach Abklärungsbedarf (z.B. medizinisches Gutachten, neue Haushaltabklärung) und abhängig auch von allfälligen sonstigen Änderungen des Sachverhaltes kann der neue Leistungsentscheid auch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Für die versicherte Person spielt dies jedoch grundsätzlich keine Rolle, da die allfällige Erhöhung der Rente ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung gewährt wird.

Absatz 2

Für diejenigen Fälle, wo nach der bisherigen Anwendung der gemischten Methode ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad festgestellt und daher der Rentenanspruch abgelehnt wurde, ist es nicht möglich eine Revision von Amtes wegen vorzunehmen. Es ist hier vielmehr notwendig, dass sich die versicherte Person neu anmeldet. Die IV-Stelle ist verpflichtet, auf eine neue Anmeldung einzutreten, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach der neuen Regelung voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Ein allfälliger Rentenanspruch entsteht dabei nach Artikel 29 Absatz 1 IVG frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung (vgl. hierzu auch BGE 142 V 547).

IV. Inkrafttreten

Die Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung soll auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten, damit eine rasche Klärung der Rechtslage sowie eine einheitliche Anwendung der gemischten Methode sichergestellt werden kann.