Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 13 Seiten

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In diesen Mehrkosten nicht eingeschlossen sind jedoch jene Fälle, die aufgrund der bisherigen Anwendung der aktuellen gemischten Bemessungsmethode einen IV-Grad von unter 40% erreichten. Aufgrund der vorgeschlagenen Berechnungsweise kann unter Umständen ein IV-Grad von 40% und höher resultieren, was neu zu einem Rentenanspruch führen würde. In diesem Bereich kann jedoch keine Schätzung gemacht werden, weil hierzu auswertbare Grundlagen fehlen.

Insgesamt wird sich die Entschuldung der IV durch die vorliegende Änderung der IVV vermutlich um wenige Monate verzögern.

2.2 Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

Die Vorsorgeeinrichtungen ermitteln den Invaliditätsgrad nicht selber, sondern sind im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den von der 1. Säule festgestellten IV-Grad im Erwerbsbereich gebunden. Dies ergibt sich aus den Formulierungen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) die auf die IV verweisen (Art. 23 und 24 BVG; "Invalidität im Sinne der IV"). Bei Teilerwerbstätigen aber wird in der 2. Säule der IV-Grad gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezogen auf das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherte Teilzeitpensum bemessen.

Die finanziellen Auswirkungen im Bereich des BVG-Obligatoriums lassen sich kaum abschätzen, da keine Angaben vorliegen, welche zuverlässige Rückschlüsse darüber zulassen, in welchem Ausmass die Leistungen sich verändern werden. Erhöhungen der Leistungen der 1. Säule, die auf der neuen Methode berechnet werden, können dazu führen, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre eigenen Leistungen kürzen, damit keine Überentschädigung entsteht. Im Hinblick auf diese Ausgangslage erscheint zum heutigen Zeitpunkt jedoch kein konkreter Regelungsbedarf notwendig.

2.3 Auswirkungen auf die obligatorische Unfallversicherung und die Militärversicherung

Die Unfallversicherung richtet bei einer Invalidität eine Komplementärrente aus, wenn zugleich Anspruch auf eine Rente der IV besteht (Art. 20 Abs. 2 UVG). Wenn nun die IV höhere Renten ausrichtet, weil mit der neuen Berechnungsmethode die Teilerwerbstätigen gegenüber heute besser gestellt werden, so führt dies grundsätzlich zu einer Entlastung der Unfallversicherung, weil diese je nachdem tiefere Komplementärrenten ausrichten kann.

Die vorliegende Änderung der IVV hat auf die Militärversicherung keine Auswirkungen.

2.4 Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sind Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente haben, anspruchsberechtigt bei den Ergänzungsleistungen. Werden nun aufgrund der neuen Berechnungsmethode höhere Renten der IV zugesprochen, so kann dies zu einer Entlastung bei den Ergänzungsleistungen führen. Da jedoch aufgrund der neuen Berechnungsmethode davon auszugehen ist, dass sich die Zahl der Rentenbeziehenden in der IV erhöhen wird, kann auch eine Zunahme von EL-Bezügerinnen und –Bezügern mit entsprechenden Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden.

2.5 Auswirkungen auf die Versicherten

Das neue Berechnungsmodell hat für teilerwerbstätige Versicherte mit einem Aufgabenbereich im Prinzip zur Folge, dass sie in der IV im Vergleich zu heute eher einen Rentenanspruch haben bzw. eine höhere Renten beziehen werden. Damit erfolgt auch in der obligatorischen beruflichen