Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 13 Seiten
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Mit dem neuen Berechnungsmodell können die Anforderungen des EGMR rasch und ohne neue Mittel umgesetzt werden. Das Parlament hat sich bereits mit diesem Modell im Rahmen der parlamentarischen Initiative Suter im 2003 auseinandergesetzt und die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat ihr damals einstimmig Folge gegeben. Im Rahmen seiner umfassenden Analyse kam der Bundesrat in seinem Bericht in Beantwortung des Postulates Jans zum Schluss, dass eine Verbesserung für teilerwerbstätige Personen mit diesem Modell realisiert werden könnte und dieses aus Sicht des Bundesrates noch am ehesten weiterverfolgt werden könnte.
1.1.2 Umsetzungsstufe
Das neue Modell kann auf Verordnungsstufe umgesetzt werden. Artikel 28a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sieht für Teilerwerbstätigkeit lediglich vor, dass der Erwerbsteil nach einem Einkommensvergleich gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) festzulegen ist und der Aufgabenbereich nach einem Betätigungsvergleich gemäss Artikel 28a Absatz 2 IVG. Wie genau die Vergleichseinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs festzusetzen sind und ob ein einheitlicher Invaliditätsgrad zu berechnen ist oder ob für beide Teilbereiche jeweils ein Invaliditätsgrad berechnet wird, ist nicht geregelt. Im Rahmen seiner allgemeinen Vollzugskompetenz (Art. 86 Abs. 2 IVG) kann der Bundesrat daher diese neue Berechnungsart auf Verordnungsstufe vorsehen.
Im Hinblick auf die Umsetzung sind sowohl für die Verwaltungspraxis wie auch für die Rechtsprechung keine Auslegungs- oder Anwendungsprobleme ersichtlich, da das Modell eine rechtsgleiche Behandlung garantiert, mit dem bestehenden System vereinbar und gut nachvollziehbar ist.
1.2 Definition des Aufgabenbereichs
Im Rahmen dieser Verordnungsänderung ist es zudem angezeigt, die Tätigkeiten im Aufgabenbereich für die Personen anzupassen, die im Haushaltsbereich tätig sind. Im Sinne einer Klärung und Präzisierung der Tätigkeiten im Aufgabenbereich erfolgt eine Fokussierung auf Tätigkeiten, die im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden können. Diese Tätigkeiten erfüllen das Dritt-Personen-Kriterium, d.h. dass die entsprechenden Tätigkeiten typischerweise durch Dritte gegen Bezahlung übernommen werden können, wenn die versicherte Person diese nicht mehr selber ausführen kann. Freiwillige Tätigkeiten ausserhalb des Haushaltsbereichs wie gemeinnützige Tätigkeiten oder künstlerische Tätigkeiten könnten dagegen höchstens in Sonderfällen einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden (vgl. BGE 130 V 360 Erw. 3.3.2) und somit als Tätigkeiten im Aufgabenbereich anerkannt werden. Sie sind also nicht allgemein von der IVV zu regeln. Deshalb werden sie nicht mehr explizit erwähnt.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Sozialversicherungen und Ver-
sicherte
2.1 Auswirkungen auf die IV
Aufgrund des aktuellen Berechnungsmodells wird heute bei der gemischten Methode ein erhöhter Anteil an tieferen Rentenbruchteilen ausgewiesen als bei den anderen Methoden. Mit dem neuen Berechnungsmodell ist davon auszugehen, dass sich die Verteilung der Rentenbruchteile bei der gemischten Methode der Verteilung nach Einkommensvergleich angleicht. Nach der entsprechenden Umrechnung der 16‘200 Rentenbezügerinnen und -bezüger, die gestützt auf die gemischte Methode gesprochen wurde, auf die Verteilung der Rentenbruchteile nach Einkommensvergleich ergeben sich Mehrkosten von 6.8 Promillen auf die Rentenkosten der IV. Bezogen auf die Rentenausgaben der IV für das Jahr 2015 in der Höhe von rund 5,4 Milliarden Franken würden dies etwa zu 35 Millionen Franken Mehrkosten führen.