Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 13 Seiten

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Am 2. Februar 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die gemischte Methode, von der in der überwiegenden Mehrheit der Fälle Frauen, die wegen familiären Pflichten die Erwerbstätigkeit reduzieren, betroffen sind, diese indirekt diskriminiert und damit das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK verletzt (Nr. 7186/09). Die Eidgenossenschaft hat am 29. April 2016 die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt und bestritten, dass der EGMR die Kompetenz habe, diese Frage für die Schweiz zu beurteilen. Der Filterausschuss der Grossen Kammer des EGMR hat daraufhin am 4. Juli 2016 entschieden, dass er auf die Eingabe der Schweiz nicht eintrete, womit der Entscheid des EGMR in Rechtskraft erwachsen ist. Die Folge davon ist, dass die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente in Anwendung der gemischten Methode EMRK-widrig ist, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich sprechen. In diesen Fällen kann die gemischte Methode mit dem heutigen Berechnungsmodell deshalb nicht mehr angewendet werden.

Das Urteil des EGMR hat die rechtliche Situation im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit grundlegend geändert. Die ursprünglich vom Bundesrat vorgesehene Optimierung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung entsprach nicht mehr den Anforderungen der Verfassung, und sie war nicht mehr EMRK-konform.

Im Hinblick auf eine nicht diskriminierende Ausgestaltung der Invaliditätsbemessung genügt es nicht mehr, nur das aktuelle Berechnungsmodell mittels einer stärkeren Berücksichtigung der Wechselwirkungen zu optimieren, wie dies bei der Verabschiedung des Berichts in Beantwortung des Postulates Jans in Betracht gezogen wurde. Der entscheidende Schritt ist ein neues Berechnungsmodell, bei dem die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in der Erwerbstätigkeit stärker berücksichtigt werden. Dieses Berechnungsmodell lag im Prinzip auch schon der Pa. Iv zugrunde.

2. Übergangsregelung

Am 31. Oktober 2016 erliess das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ein Rundschreiben, in welchem es im Rahmen einer Übergangsregelung die Handhabung der gemischten Methode bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung festlegte. In seinem Urteil vom 20. Dezember 2016 (9F 8/2016) bestätigte das Bundesgericht das vom BSV im Rundschreiben empfohlene Vorgehen.

3. Ziel der vorliegenden Änderung

Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) können die Anforderungen des EGMR an eine nichtdiskriminierende Ausgestaltung der gemischten Methode erfüllt werden. Zudem kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert, eine rasche Klärung der Rechtslage sowie eine einheitliche Anwendung der gemischten Methode sichergestellt werden.