Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 13 Seiten

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II. Allgemeiner Teil: Wichtigste Änderungen im Überblick

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Invaliditätsbemessung

Die Invaliditätsbemessung richtet sich nach dem Status der versicherten Person als vollerwerbstätige, teilerwerbstätige oder nicht erwerbstätige Person. Um den Grad der Invalidität bestimmen zu können, gibt es grundsätzlich drei Methoden: die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs und die gemischte Methode. Bei Personen, die gleichzeitig teilerwerbstätig sind und Aufgaben in Familie und Haushalt wahrnehmen, kommt die gemischte Methode zur Anwendung. In der Praxis handelt es sich dabei in 98% der Fälle um Frauen (vgl. S. 14 des vorgenannten Berichts). In diesen Fällen wird der Invaliditätsgrad aus den separat ermittelten und gewichteten Einschränkungen im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich ermittelt. Grundsätzlich wird an dieser gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich festgehalten, da sie eine Anerkennung der neben der Erwerbsarbeit ausgeübten ökonomisch und gesellschaftlich wichtigen Haus- und Familienarbeit bedeutet. Für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen sollen weiterhin die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit wie auch im Aufgabenbereich zu Hause ermittelt werden.

1.1.1 Berechnungsmodell

Das heutige Berechnungsmodell der gemischten Methode steht schon lange in der Kritik der Lehre in der Schweiz. Es wird bemängelt, dass eine überproportionale Berücksichtigung der Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich erfolgt (Berücksichtigung einerseits bei der Festlegung der Höhe des Valideneinkommens und andererseits nochmals bei der anteilmässigen Gewichtung nach dem Teilzeitpensum). Dieser Effekt wurde schlussendlich auch vom EGMR bemängelt. Das neue Modell nimmt diese Kritik auf und geht nun grundsätzlich von einer gleichwertigen Gewichtung der beiden Invaliditätsgrade im Erwerbs- wie im Aufgabenbereich aus. Damit erfolgt eine stärkere Berücksichtigung der Einschränkungen im Erwerbsbereich, was tendenziell zu höheren Invaliditätsgraden als bisher führt.

Dieses Modell lehnt sich an die Regelung in der obligatorischen Unfallversicherung (UV) an, welches für den Anteil der Erwerbstätigkeit das Valideneinkommen bezogen auf eine hypothetische Vollzeitstelle berechnet. Diesbezüglich wird zwar kritisiert, dass damit ein Einkommen berücksichtigt wird, welches die versicherte Person ohne gesundheitlichen Einschränkungen nicht erzielt hätte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sowohl in der Unfallversicherung wie auch in der Invalidenversicherung entsprechende Korrekturen im Hinblick auf das tatsächlich erzielte Einkommen vorgenommen werden. In der Unfallversicherung richtet sich die Höhe der Rente nach dem tatsächlich versicherten Verdienst. In der Invalidenversicherung erfolgt die Korrektur dadurch, dass die betragliche Höhe der Rente nach dem durchschnittlichen Einkommen differiert, auf dem Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden sind.

Mit dem vorgeschlagenen Modell wird zudem automatisch sichergestellt, dass die Wechselwirkungen zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt im Hinblick auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf konsequent berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im Aufgabenbereich wird gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen.