Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 13 Seiten

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nicht von einer Drittperson gegen Bezahlung übernommen würden. Diese Tätigkeiten fallen daher nicht per se unter die zu berücksichtigenden Tätigkeiten im Aufgabenbereich, weshalb sie nicht mehr explizit erwähnt werden.

Mit der vorliegenden Anpassung des Aufgabenbereichs Haushalt soll somit eine Konzentration auf die Kerntätigkeiten jedes Haushaltes erreicht werden. Damit sollen auch heute bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Tätigkeiten, welche üblicherweise in einem Haushalt anfallen können (z.B. Haustierhaltung, Anfertigen von Kleidern), deren ökonomische Relevanz jedoch fraglich ist, gelöst werden.

Eine Konzentration auf die Kerntätigkeiten des Haushaltes dürfte wohl auch eine der massgebenden Überlegungen hinter der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich sein (vgl. BGE 142 V 290, BGE 131 V 51 sowie den bereits erwähnten BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb).

2. Zu Art. 27bis Abs. 2-4

Artikel 27bis hat bisher einen Sonderfall der Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige bzw. für Versicherte, welche unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten bzw. der Ehegattin mitgearbeitet haben geregelt (Voraussetzungen zur Anwendung eines reinen Einkommensvergleichs). Neu wird Artikel 27bis ausgeweitet und in vier Absätze aufgeteilt.

Die bisherige Regelung wird in Absatz 1 aufgenommen.

In den Absätzen 2 bis 4 wird geregelt, wie die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode bei Teilerwerbstätigen, die daneben auch im Aufgabenbereich tätig sind, vorzunehmen ist. Diesbezüglich stellt er eine Konkretisierung der Regelung in Artikel 28a Absatz 3 IVG dar.

Bis heute wurde die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode lediglich durch die Rechtsprechung konkretisiert und in den massgebenden Verwaltungsweisungen festgehalten. Die bisherige Regelung sieht vor, dass für den Erwerbsteil die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewendet wird. Dabei wird für die Ermittlung des Valideneinkommens auf das Einkommen aus dem Teilzeitpensum abgestellt. Als Invalideneinkommen wird der mutmassliche Verdienst anhand der medizinisch noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu Grunde gelegt. Die daraus resultierende Einkommenseinbusse wird danach in Prozenten des Valideneinkommens festgelegt. Der so erhaltene Invaliditätsgrad aus dem Erwerbsteil wird mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit (Pensum) multipliziert, um den gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsteil zu erhalten. Die Invalidität in Bezug auf den Aufgabenbereich wird durch einen Betätigungsvergleich bestimmt. Die ermittelte Invalidität wird sodann mit dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich multipliziert. Daraus ergibt sich der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich.

Der gesamte Invaliditätsgrad ergibt sich sodann aus der Addierung der in beiden Bereichen berechneten und gewichteten Teilinvaliditäten.

Auch bei der neuen Regelung werden weiterhin der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Absatz 2).

Der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird weiterhin nach Artikel 16 ATSG berechnet (Absatz 3). Neu wird für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Einkommen aus dem Teilzeitpensum abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (Absatz 3 Buchstabe a). Die Festlegung des Invalideneinkommens erfolgt wie bis anhin. Die letztlich berechnete prozentuale Erwerbseinbusse wird