Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 13 Seiten
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III. Besonderer Teil: Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen
1. Zu Art. 27 Abs. 1 und 2
Artikel 27 definiert den Aufgabenbereich Haushalt sowie den Sonderfall des Aufgabenbereichs der klösterlichen Gemeinschaft. Während letztere Regelung keine Veränderung erfährt, sind für den Aufgabenbereich Haushalt diverse Änderungen bei den zu berücksichtigenden Tätigkeiten vorgesehen.
So liegt der Fokus neu auf den notwendigen Tätigkeiten im Haushalt, welche einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden können (vgl. Art. 7 Abs. 2 IVG, Urteil des Bundesgerichtes I 246/96 vom 12. Dezember 1996 Erw. 3b). Um festzulegen, ob eine Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden kann, ist das Dritt-Personen-Kriterium massgebend. Es ist danach zu fragen, ob die entsprechende Tätigkeit typischerweise von Dritten (Personen oder Firmen) gegen Bezahlung übernommen werden kann (BGE 130 V 360, Erw. 3.3.4). Dies ist für die notwendigen Tätigkeiten im Haushalt wie Planung und Organisation der Haushaltführung, Ernährung inkl. Reinigung der Küche, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche und Kleiderpflege der Fall. Hier müssten, soweit die Tätigkeiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht auf andere Familienmitglieder aufgeteilt werden können, die entsprechenden Tätigkeiten extern eingekauft werden (Raumpflegerin, Haushalthilfe etc.).
Neben diesen klassischen Haushalttätigkeiten tritt die Pflege und Betreuung von Angehörigen. Auch diese Tätigkeit besitzt eine entsprechende ökonomische Relevanz, indem auch hier unter Umständen die Betreuung und Pflege durch Dritte sichergestellt werden müsste (Tagesmutter, Spitex etc.).
Der Verordnungstext sprach bisher bloss von Erziehung der Kinder, hingegen wurden in der Verwaltungspraxis schon heute jegliche Betreuungsaufgaben gegenüber Angehörigen berücksichtigt. Es erfolgt hier somit lediglich eine Anpassung des Verordnungstextes an die geltende Verwaltungspraxis.
Zum Kreis der Angehörigen gehört diejenige Person, die mit der die versicherte Person verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (Lebenspartnerin oder Lebenspartner). Weiter zählen Personen zu den Angehörigen, mit denen die versicherte Person oder deren Ehegatte/Lebenspartner in gerader Linie verwandt ist, sowie Pflegekinder, die in der Familie aufgenommen wurden.
Grundsätzlich hängt es für die Berücksichtigung der Pflege oder Betreuung der Angehörigen nicht davon ab, ob diese im eigenen Haushalt wohnen oder nicht.
Sowohl bei den Haushalttätigkeiten wie bei der Betreuung und Pflege von Angehörigen werden jedoch diejenigen Tätigkeiten, die bereits von Dritten erbracht werden, nicht berücksichtigt. Soweit solche Leistungen bereits durch eine Versicherung bezahlt werden, würde es ansonsten zu einer doppelten Vergütung kommen. Bezog die versicherte Person dagegen im Gesundheitsfall solche Drittdienstleistungen auf eigene Kosten, so entsteht für sie auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine entsprechend zu berücksichtigende Einschränkung, da die entsprechenden Tätigkeiten weiterhin von der Drittperson erbracht werden. Berücksichtigung finden daher nur jene Tätigkeiten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens neu und auf eigene Kosten an Drittpersonen abgegeben werden.
Nach dem Bundesgericht fallen reine Freizeitbeschäftigungen nicht unter die zu berücksichtigenden Tätigkeiten im Aufgabenbereich (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen). Gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten sind als reine Freizeitbeschäftigungen zu qualifizieren, sofern diese