Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 13 Seiten

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I. Ausgangslage

1. Bericht in Beantwortung des Postulates Jans 12.3960 "Schlechterstellung von Teiler-

werbstätigen bei der IV"

Im Juli 2015 hat der Bundesrat einen Bericht in Beantwortung des Postulates Jans 12.3960 "Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der IV" verabschiedet. Darin wurde eine umfassende Auslegeordnung im Bereich der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung bei Teilerwerbstätigkeit vorgenommen. Der Bericht stellte verschiedene Alternativen zur gemischten Methode vor und analysiert sie in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die versicherten Personen und das System der IV.

 Ausrichtung von zwei Renten für doppelbelastete Personen: Diese Variante führt zu Ungleichbehandlungen und kann gegen den Grundsatz des Überversicherungsverbots verstossen. Der Bundesrat lehnt diesen Ansatz deshalb ab.

 Norwegisches Modell: Eine grundlegende Änderung des Rentensystems in Anlehnung an das norwegische Modell, bei dem der Aufgabenbereich neben der Erwerbstätigkeit nicht mehr berücksichtigt würde, hätte schwerwiegende Konsequenzen. Zwar bringt auch dieser Vorschlag eine Verbesserung aus Sicht von Teilerwerbstätigen, da höhere Invaliditätsgrade resultieren würden. Diese ergeben sich daraus, dass auch bei diesen Personen von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde. Das System ist damit jedoch sehr hypothetisch und undifferenziert und kann nicht die Realität abbilden. Die Kosten würden relativ stark steigen und der Anreiz zur Eingliederung sinken. Zudem ergäben sich grosse Koordinierungsprobleme. Der Bundesrat lehnt auch diesen Ansatz ab.

 Ökonomische Gesamtbewertung der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich: Diese Methode wertet zwar die Haushalttätigkeit auf, reicht aber nicht aus, um den diskriminierende Effekt der aktuellen gemischten Methode zu eliminieren. Im Ergebnis führt die Gesamtwertung zu ähnlichen Invaliditätsgraden wie die heutige Bemessung mit der gemischten Methode.

 Methode gemäss Pa. Iv. 00.454 «Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilzeiterwerbstätigen» vom 6. Oktober 2000: Die Initiative sah vor, die bisherige Regelung zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen weitgehend bestehen zu lassen. In Anlehnung an die Regelung im Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), sollte aber für den Anteil der Erwerbstätigkeit das Valideneinkommen bezogen auf eine hypothetische Vollzeitstelle berechnet werden. Dieser Wert wäre dann weiterhin nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit zu gewichten und so mit dem gewichteten invaliditätsgrad im Aufgabenbereich der Gesamtinvaliditätsgrad festzulegen. Aufgrund der zu hohen Kosten dieser Methode hat das Parlament diese Initiative abgeschrieben.

In seinem Bericht kam der Bundesrat zum Schluss, dass die Situation für teilerwerbstätige Personen mit demjenigen Berechnungsmodell verbessert werden könnte, welches der Pa. Iv. Suter zugrunde lag. Für den Bundesrat war dieser Ansatz derjenige, der das Problem am ehesten hätte lösen können. Der Bundesrat hat diese Methode jedoch verworfen, nicht aus inhaltlichen, sondern vor allem aus finanziellen Gründen (vgl. S. 31 des Berichts). Er sah jedoch beim aktuellen Berechnungsmodell ein Optimierungspotential, vor allem durch eine stärkere Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt. Im Wissen um eine Beschwerde im Zusammenhang mit der gemischten Methode vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hielt der Bundesrat fest, dass bei einer vom Gerichtshof festgestellten Verletzung des Diskriminierungsverbots die Methode der Invaliditätsbemessung nochmals überprüft werden müsste.