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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten
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2 In Abweichung von Artikel 12 Absätze 2 und 3 der GEVER-Verordnung vom 30. November 20128 können in GEVER NDB Daten der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH und GEHEIM unverschlüsselt abgelegt werden.
3 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 37 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 52 Absatz 3 NDG.
2 Die individuellen Zugriffsrechte sind in Anhang 6 geregelt.
Art. 38 Periodische Überprüfung der Personendaten
1 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB überprüft nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mindestens alle 10 Jahre die Verzeichnisse und Unterverzeichnisse des Registerplans und beurteilt unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob diese für die Geschäftsbearbeitung und –kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe des NDB noch notwendig sind.
2 Sie löscht nicht mehr benötigte Verzeichnisse und Unterverzeichnisse.
3 Sie hält das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht an die Direktorin oder den Direktor des NDB oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter fest.
Art. 39 Verwendungssperre
1 Amts- und Lageberichte sowie Datenbekanntgaben an Dritte dürfen nicht gestützt auf Daten von GEVER NDB erstellt werden.
2 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB prüft stichprobenweise, ob diese Verwendungssperre eingehalten wird.
Art. 40 Aufbewahrungsdauer
Die Aufbewahrungsdauer für die Daten in GEVER NDB beträgt höchstens 45 Jahre.
8. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die ELD
Art. 41 Struktur
Die ELD besteht aus einer nach Ereignissen und Themen geordneten Datenablage zur Bearbeitung, Abfrage und Auswertung der folgenden Daten:
a. Daten im Zusammenhang mit ereignisbezogenen Nachrichtenverbünden;
b. periodische Lageberichte, Lagefortschreibungen und Dokumentationen;
c. Daten über die Journalführung der Pikettdienste des NDB.