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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten

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Art. 27 Periodische Überprüfung der Personendaten

1 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB überprüft die Datensätze zu natürlichen und juristischen Personen spätestens fünf Jahre nach der Erfassung in einem Informationssystem des NDB. Anschliessend führt sie mindestens alle drei Jahre eine periodische Überprüfung der Datensätze durch.

2 Sie nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:

a. Sie beurteilt unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob der Datensatz für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 NDG noch notwendig ist.

b. Sie löscht nicht mehr benötigte Daten.

c. Sie berichtigt, kennzeichnet oder löscht als unrichtig erkannte Daten.

d. Sie hält die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung fest, wenn der Datensatz nicht gelöscht wird.

3 Daten, die seit mehr als fünf Jahren nach deren Erfassung als ungesichert gekennzeichnet sind, dürfen bis zur nächsten periodischen Überprüfung nur weiterverwendet werden, wenn:

a. sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind; und

b. die Direktorin oder der Direktor des NDB oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter die Weiterverwendung bewilligt hat.

4 Die Qualitätssicherungsstelle löscht Objekte, die als Daten über Drittpersonen gekennzeichnet sind, bei der ersten periodischen Überprüfung.

Art. 28 Aufbewahrungsdauer

1 Die Aufbewahrungsdauer für Quellendokumente in IASA-GEX NDB beträgt, mit Ausnahme von Absatz 2, höchstens 15 Jahre.

2 Für die folgenden Quellendokumente in IASA-GEX NDB gilt die nachstehende Aufbewahrungsdauer:

a. Quellendokumente mit Daten über Einreiseverbote: bis 10 Jahre nach Ablauf des Einreiseverbots, insgesamt höchstens 35 Jahre;

b. Quellendokumente mit Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen: höchstens 45 Jahre.

6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den INDEX NDB

Art. 29 Struktur

Der INDEX NDB besteht aus:

a. einem Verzeichnis zur Feststellung, ob der NDB in IASA NDB oder IASA-GEX NDB Daten über eine natürliche oder juristische Person, einen Gegenstand oder ein Ereignis bearbeitet (IASA INDEX);