Vorlage
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
b. einem Bereich zur Ablage, Erfassung, Bearbeitung, Abfrage und Auswertung von Daten aus Vorabklärungen der kantonalen Vollzugsbehörden (KND INDEX); und
c. einem Bereich zur Auftragsverwaltung und zur Erstellung, Übermittlung und Ablage der Berichte der kantonalen Vollzugsbehörden sowie zur Ablage der vom NDB erhaltenen Produkte.
Art. 30 Daten
1 Der Inhalt des INDEX NDB richtet sich nach Artikel 51 Absatz 3 NDG.
2 Ist es aus Gründen des Quellenschutzes nach Artikel 35 NDG geboten, überführt der NDB die in IASA NDB oder IASA-GEX NDB bearbeiteten Daten von natürlichen und juristischen Personen ausnahmsweise nicht in den IASA INDEX.
3 Der INDEX NDB kann auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten.
4 Der NDB nimmt keine in IASA-GEX NDB bearbeiteten Daten zu Drittpersonen in das Verzeichnis nach Artikel 29 Buchstabe a auf.
5 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 3 aufgeführt.
6 Das VBS legt die Datenfelder fest.
Art. 31 Datenbearbeitung durch die kantonalen Vollzugsbehörden
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden bearbeiten die zum Vollzug des NDG notwendigen Daten ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Bereichen des INDEX NDB. Sie halten sich dabei an die Datenbearbeitungsschranke nach Artikel 5 Absatz 5 NDG.
2 Werden im Rahmen von Vorabklärungen Objekte erfasst, kann anderen kantonalen Vollzugsbehörden Zugriff auf diese gewährt werden, um festzustellen, ob über eine natürliche oder juristische Person, einen Gegenstand oder ein Ereignis Daten bearbeitet werden.
Variante zu Art. 31 Abs. 2
2 Werden im Rahmen von Vorabklärungen Objekte erfasst, wird anderen kantonalen Vollzugsbehörden Zugriff auf diese gewährt, um festzustellen, ob über eine natürliche oder juristische Person, einen Gegenstand oder ein Ereignis Daten bearbeitet werden.
Art. 32 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 51 Absatz 4 NDG.
2 Die individuellen Zugriffsrechte sind in Anhang 4 geregelt.