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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten

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Art. 33 Periodische Überprüfung der Personendaten

1 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB überprüft einmal im Jahr anhand von Stichproben nach einem Kontrollplan, ob:

a. die im IASA INDEX-Verzeichnis nach Artikel 29 Buchstabe a enthaltenen Daten den Vorgaben zur Aufnahme der Daten aus den Systemen IASA NDB und IASA-GEX NDB entsprechen und

b. die Bearbeitung der Daten durch die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 29 Buchstaben b und c im Vollzug des NDG erfolgt und die Datenbearbeitungsschranke nach Artikel 5 Absatz 5 NDG sowie die Aufbewahrungsfristen eingehalten werden.

2 Sie hält das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht an die Direktorin oder den Direktor des NDB oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter fest.

Art. 34 Aufbewahrungsdauer

1 Die in IASA NDB und IASA-GEX NDB erfolgenden Löschungen führen automatisch zur Entfernung der entsprechenden Daten nach Artikel 29 Buchstabe a.

2 Die Daten in den Bereichen nach Artikel 29 Buchstaben b und c dürfen höchstens fünf Jahre aufbewahrt werden.

3 Auf Antrag der kantonalen Vollzugsbehörden oder nach Ablauf dieser Dauer sind die Daten von der Qualitätssicherungsstelle des NDB zu löschen. Fehlerfassungen können die kantonalen Vollzugsbehörden innert 10 Tagen selbst vernichten.

7. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über GEVER NDB

Art. 35 Struktur

GEVER NDB besteht aus:

a. einem Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und –kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen;

b. einem Bereich, in dem die hängigen und erledigten Aufträge eingesehen und bearbeitet werden können; und

c. einer Suchmaschine, mit der innerhalb von GEVER NDB mittels Volltextsuche gesucht werden kann.

Art. 36 Daten

1 Der Inhalt von GEVER NDB richtet sich nach Artikel 52 Absatz 2 NDG.