Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

1.3.4 Weitere Revisionspunkte

Nebst diesen Hauptanliegen der Revision soll das EntG punktuell angepasst werden. Dies insbesondere bei folgenden Themen:

- Art. 6 Abs. 1 EntG lässt vorübergehende Enteignungen höchstens für die Dauer von fünf Jahren zu, was sich in der Praxis als zu kurz und nicht sachgerecht erwiesen hat; die Frist soll auf zehn Jahre erhöht werden;

- Art. 15 EntG betreffend vorbereitenden Handlungen soll derart geändert werden, dass neu auch Boden- und Gebäudeuntersuchungen als solche vorbereitende Handlungen qualifiziert werden können. Dies entspricht einem Bedürfnis der Praxis;

- Die Vorschrift von Art. 19bisEntG legt den relevanten Zeitpunkt für die Schätzung von Verkehrswerten heute auf den Zeitpunkt der Einigungsverhandlung fest. Im Zuge der Neuordnung des Verfahrens muss auch dieser Schätzungszeitpunkt neu definiert werden. Neu soll der Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels massgebend sein. Im kombinierten Verfahren wird damit zugleich ein einheitlicher Zeitpunkt für alle Enteignungen geschaffen;

- Gleichzeitig mit der Anpassung an den heutigen Normalfall der kombinierten Verfahren soll das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196812 (VwVG) für anwendbar erklärt werden. Heute ist das VwVG im Enteignungsverfahren vor den ESchK gemäss Art. 2 Abs. 3 VwVG mit Ausnahme weniger Vorschriften zu den Fristen nicht anwendbar. Trotzdem stellen sich vor den ESchK regelmässig verfahrensrechtliche Fragen, für welche das EntG selbst keine (oder keine abschliessenden) Antworten bereithält. Der Verordnungsgeber hat deshalb in Art. 4 der Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 13. Februar 201313 (VSchK) – im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3 VwVG und Art. 110 EntG – angeordnet, dass die gesamten allgemeinen Bestimmungen des VwVG (zweiter Abschnitt, Art. 7–43 VwVG) in den Verfahren vor den ESchK anwendbar sind. Dieser Widerspruch soll aufgelöst werden: Wo das EntG Lücken aufweist, sollen diese mit den Regeln des VwVG als allgemeingültige Kodifikation des Bundesverwaltungsverfahrensrechts geschlossen werden. Neu soll deshalb das VwVG als subsidiäres Verfahrensrecht auch in den Verfahren vor den ESchK gelten. Wo das EntG für gewisse verfahrensrechtliche Fragen spezielle Vorschriften enthält, gehen diese weiterhin vor;

- Im Sinne eines möglichst einheitlichen Verfahrensrechts ist es darüber hinaus auch zweckmässig, wenn jene speziellen Verfahrensvorschriften des EntG gestrichen werden, die an sich überflüssig sind, weil das VwVG be-

12 SR 172.021

13 SR 711.1