Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Die praktische Umsetzung des Einbezugs des künftigen Nutzens des Werks, für das enteignet werden solle, gestalte sich in der Praxis als schwierig, da nur ein Teil des volkswirtschaftlichen Nutzens auf den Enteigner entfalle. Zu beachten sei weiter, dass die künftige Nutzung (beispielsweise für den Bau einer Nationalstrasse) in den meisten Fällen ohnehin kaum anhand rechtlich nachvollziehbarer Kriterien gemessen und berechnet werden könne. Zu berücksichtigen sei diesbezüglich auch, dass mit dem „künftigen Nutzen“ stets eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen werde und diesbezüglich kaum Markt bestehe, durch welchen sich ein künftiger Nutzen berechnen liesse. Problematisch und nicht praktikabel sei die Lösung auch deshalb, weil der Zeitpunkt des Nutzungsanfalls bestimmt werden müsste. Zudem stelle sich die Frage, ob sich der künftige Nutzen auf den Brutto- oder Nettonutzen (nach Abzug aller Aufwände wie Bau, Unterhalt, Betrieb) beziehe. Weiter sei es durchaus möglich, dass statt eines finanziellen oder kommerziellen Nutzens eine Reduktion des Landwerts nach der Enteignung resultiere (z.B. bei Enteignungen in Zusammenhang mit einer Flussrevitalisierung).
Die Lageklassemethode ist eine Methode zur relativen Landwertermittlung. Sie basiert auf der Annahme, dass der Landwert in einer bestimmten Relation zum Gebäudewert respektive zum Mietwert der auf einem Grundstück stehenden Liegenschaft steht. Gemäss Bericht sei die Lageklassemethode in der Vergangenheit bei Liegenschaftswertermittlungen verbreitet gewesen und sei vor allem dann verwendet worden, wenn im Rahmen einer Realwertbestimmung der Landwert nicht mit statistischen Methoden (konkrete Verkäufe in vergleichbarer Lage) habe bestimmt werden können. Bei der Lageklassemethode werde in einem ersten Schritt jeweils die Lageklasse anhand verschiedener Kriterien (wie Standort, Nutzung, Lage, Erschliessung, Marktsituation) eingestuft und bewertet. Aktuell bestünden Lageklasseschlüssel für Wohnnutzungen, Geschäfts-/Büro-/Gewerbenutzungen, Industrienutzungen sowie für öffentliche Nutzungen; nicht jedoch für Kulturland. Die Experten kommen im Bericht zum Ergebnis, dass in der praktischen Umsetzung kaum flächendeckend plausible Landwerte bei Enteignungen resultieren würden. Auch bei dieser Variante würden die resultierenden Landwerte einen Zufallscharakter aufweisen, da sie deutlich nach Art des Infrastrukturvorhabens variierten.
Im Bericht wird abschliessend festgestellt, dass weder ein Marktpreis, noch der Einbezug des künftigen Nutzens, noch die Lageklassemethode bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe für enteignetes Kulturland praktikabel wäre.
Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung
Gemäss Botschaft des Bundesrates über die Ergänzung der Bundesverfassung durch die Art. 22terund 22quatervom 15. August 196715 (heutige Art. 26, 36 und 75 BV) darf die verfassungsrechtliche vorgegebene „volle Entschädigung“ nur der Schadloshaltung und nicht der Gewinnerzielung dienen (Wertgarantie). Im Entscheid vom 18. Juni 1986 (BGE 112 IB 531) stellte das Bundesgericht diesbezüglich fest, dass eine Entschädigung nicht über den Schaden hinausgehen dürfe und ein sogenannter Unfreiwilligkeitszuschlag nicht mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der vollen
15 BBl 1967 II 133