Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

werden. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der Plangenehmigungsverfahren einzig über Art, Umfang und Inhalt von Enteignungen zu entscheiden ist. Die Höhe der Entschädigung bildet sodann – nach Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung – Gegenstand des anschliessenden Schätzungsverfahrens vor der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission und ist demnach nicht im Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden. Durch die Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung (siehe Art. 76 EntG) kann mit der Realisierung eines Bauwerks auch dann begonnen werden, wenn über die Höhe der Entschädigung noch nicht entschieden wurde. Die Massnahmen sind also nur beschränkt geeignet, die Verfahren zu beschleunigen. Wie oben dargelegt, würden die vorgeschlagenen Änderungen zudem eher dazu führen, dass bezüglich Entschädigungshöhe vermehrt Unsicherheit bestünde. Auch deshalb erscheinen die Massnahmen wenig geeignet, im Sinne der Motion die Verfahren zu beschleunigen.

Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Die Frage der Notwendigkeit einer Enteignung hängt (auch) davon ab, ob alternative und besser geeignete Standorte vorhanden sind. Sind mehrere Standorte möglich, muss eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Der Motion liegt die Befürchtung zu Grunde, dass ein günstiger Preis für Kulturland und der Umstand, dass dieses noch unbebaut ist, den sorglosen Umgang mit dem Kulturland fördern. Nach heutiger Praxis und Rechtsprechung darf jedoch der Bodenpreis in einem Variantenvergleich nicht ausschlaggebend sein, da ansonsten dem (jeweils erheblich kostengünstigeren) Standort in der Landwirtschaftszone demjenigen in der Bauzone regelmässig der Vorzug gegeben würde (siehe Erwägung 9.4 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2013, A-1851/2012). Diese Befürchtungen sind demnach unbegründet. Soweit den Enteigneten im Sinne der Motion höhere Entschädigungen zugesprochen würden als sie auf dem Markt erhielten, besteht sogar eher die Gefahr, dass Kulturland vermehrt freihändig zur Verfügung gestellt würde. Dies würde – entgegen dem Ansinnen der Motion – dem Bestreben um haushälterischen Umgang mit dem Boden zuwiderlaufen.

1.4.2 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Lärm

Gegenstand von Enteignungen können auch die so genannten Nachbarrechte sein (Art. 5 Abs. 1 EntG). Dabei tritt der Betroffene dem Enteigner sein ihm zustehendes Klagerecht im Sinne von Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190716 (ZGB) auf Beseitigung einer Schädigung infolge einer Überschreitung des Eigentumsrechts, z.B. infolge übermässiger Einwirkung auf das Nachbargrundstück (Art. 684 ZGB), ab. In der Praxis geht es dabei oftmals um übermässige Lärmimmissionen ausgehend von Infrastrukturanlagen wie Strassen, Eisenbahnen und Flughäfen.

16 SR 211