Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

reits entsprechende bzw. gleichwertige und sachgerechte Regelungen bereithält. Das gilt sowohl für die Vorschriften über das Verfahren vor den ESchK wie auch für die Vorschriften über das Administrativverfahren. Durch die Aufhebung solcher besonderer Vorschriften kann eine Angleichung der Enteignungsverfahren an die Verfahren nach VwVG erreicht werden.

1.4 Verworfene Revisionsanliegen

1.4.1 Entschädigung für Kulturland

Eingehend geprüft wurde die in der Motion Ritter 13.3196 „Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten“ (Motion Ritter) vorgeschlagene Neuordnung der Entschädigung für die Enteignung für Kulturland. Nach geltendem Recht (Art. 19 EntG) richtet sich die Entschädigung grundsätzlich nach dem Verkehrswert des enteigneten Rechts, dem Minderwert des verbleibenden Teils sowie allen weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

Gemäss der Motion solle der Preis auch ausserhalb des Baugebietes marktwirtschaftlich bestimmt werden. Die Entschädigung habe sich nebst dem verursachten Schaden auch am künftigen Nutzen des Werks zu orientieren. Wo ein solcher Marktpreis fehle, solle die so genannte Lageklassemethode zur Anwendung kommen. Es wird geltend gemacht, ein zu günstiger Preis für unbebautes Kulturland fördere den sorglosen Umgang mit dem Kulturland. Die Erstellung von für die Grundversorgung wichtigen Infrastrukturanlagen würde damit nicht behindert, da diese durch eine bessere Abgeltung der Eigentümer beschleunigt würden.

Zweckmässigkeit der vorgeschlagenen Lösung

Zwecks Abklärung der Praktikabilität und der möglichen Auswirkungen der beantragten Änderung beauftragte das UVEK in der Folge die Firma Wüest & Partner. Im Bericht vom 15. Juni 201614 kommt diese zum Schluss, dass sich die im Motionstext vorgeschlagenen Konzepte – marktwirtschaftlicher Preis, Orientierung am künftigen Nutzen und Lageklassemethode – in der Umsetzung aus einer ökonomischen und bewertungstechnischen Perspektive als wenig praktikabel erweisen.

Bezüglich Marktwert hält der Bericht Folgendes fest: Bei einer Enteignung handle es sich nicht um eine Transaktion am freien Markt, sondern um einen Verwaltungsakt. Im Enteignungsfall könne der Preis damit auch nicht marktwirtschaftlich bestimmt werden. Mit dem heutigen System der Preisbestimmung des Verkehrswerts werde bereits diejenige Summe entschädigt, die bei einem freihändigen Verkauf von einem Grundstück mit ähnlichen Eigenschaften erwartet werden könne.

14 Motion Ritter (13.3196) – Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland, Gutachten, Zürich (Bericht), publiziert unter www.admin.ch, Bundesrecht, Vernehmlassungen (https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#UVEK)