Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Entschädigung zu vereinbaren sei. Im Entscheid BGE 127 I 185 stellte das Bundesgericht demgegenüber fest, dass ein solcher Unfreiwilligkeitszuschlag auf kantonaler Ebene nicht per se ausgeschlossen sei, da die seelische Unbill als Schaden im rechtlichen Sinne zu verstehen sei. Da das dem Urteil zugrunde liegende kantonale Recht eine solche Entschädigung unabhängig davon vorsah, ob mit der Enteignung tatsächlich eine seelische Unbill verbunden war oder nicht, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass ein solcher voraussetzungslos geschuldeter Unfreiwilligkeitszuschlag nicht rechtsgleich und willkürfrei angewendet werden könne und somit mit der Verfassung nicht zu vereinbaren sei.
In verfassungsmässiger Hinsicht ist somit festzustellen, dass sich die Entschädigung
– nebst den übrigen verfassungsmässigen Prinzipien – alleine am durch eine Enteignung erlittenen Schaden zu orientieren hat. Diese volle Entschädigung darf demnach nur den erlittenen Schaden und keinen Gewinn beinhalten. Soweit sich die Entschädigung gemäss Motion Ritter bei der Bestimmung des Marktwerts auch am künftigen Nutzen der Anlage zu orientieren hat, kann diese über den erlitten Schaden hinausgehen und ist demnach nicht als verfassungskonform zu bezeichnen. Schliesslich vermag eine solche Regelung kaum den Anforderungen an eine rechtsgleiche und willkürfreie Rechtsanwendung zu genügen, da das Enteignungsrecht zu unterschiedlichen Zwecken (z.B. Nationalstrassen, Eisenbahnen, aber auch zur Raumsicherung beispielsweise im Gewässerraum) eingesetzt werden kann. Dies führt zu unterschiedlichen Einschätzungen des künftigen Nutzens, welche in keinem Zusammenhang mit dem enteigneten Recht stehen und somit zu willkürlichen und rechtsungleichen Entschädigungen, welche in keinem Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden stehen.
Varianten zur vorgeschlagenen Lösung
Ebenfalls untersucht wurden weitere Varianten, wie die Anliegen des Motionärs umgesetzt werden könnten. Geprüft wurden insbesondere der Einbezug eines Optionswerts (Wahrscheinlichkeit einer künftigen Einzonung), eine Orientierung am Preis des umliegenden Landes sowie ein Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung im Falle einer Veräusserung (im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht).
Die Verfasser des Berichts kommen indessen zum Ergebnis, dass keine dieser Varianten praxistauglich oder verfassungsmässig ist und das heutige System mit der Entschädigung zum Verkehrswert vorzuziehen sei.
Zusammenfassende Würdigung
Der in der Motion vorgeschlagene Systemwechsel bei der Entschädigung von Kulturland erweist sich nicht als praxistauglich und es ist nicht ersichtlich, wie eine verfassungskonforme Umsetzung erfolgen könnte. Es wird deshalb darauf verzichtet, diesbezüglich Änderungen des EntG vorzuschlagen.
Die Motion bezweckt eine Beschleunigung der Plangenehmigungsverfahren, indem den Eigentümern von Kulturland eine marktkonforme Entschädigung angeboten wird. Damit soll gemäss Motion Widerstand gegen die Bauvorhaben abgebaut