Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Nach heutigem Recht haben von übermässigem Lärm Betroffene die Möglichkeit, eine einmalige Entschädigung für den Wertverlust ihrer Liegenschaften geltend zu machen. Gestützt auf das private Nachbarrecht und das Enteignungsrecht hat das Bundesgericht Kriterien zur Beurteilung solcher Forderungen festgelegt. Diese überwiegende Abstützung auf Richterrecht führt zu Rechtsunsicherheit und kann zu einer unbefriedigenden Situation für die Grundeigentümer und Anlageinhaber führen. Diese Kritik an der heutigen Rechtsprechung löste verschiedene politische Vorstösse aus. So forderte die parlamentarische Initiative Hegetschweiler 02.418 eine verfahrensmässige Besserstellung der Grundstückeigentümer im Bereich der Flughäfen bei Entschädigungen. Die UREK-S ist auf den diesbezüglichen Gesetzesentwurf der UREK-N nicht eingetreten und hat ihrerseits die Motion 08.3240 „Fluglärmimmissionen. Entschädigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche“ eingereicht, welche ebenfalls durch den Nationalrat angenommen wurde. Durch die Motion wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen zu unterbreiten, damit die Rechtslage von übermässigem Fluglärm Betroffener verbessert werden kann.
Die in diesem Rahmen durchgeführten Analysen haben gezeigt, dass nur eine grundlegende Neuordnung die geltend gemachten grundsätzlichen Mängel im heutigen System überwinden könnten. In der Folge wurde ein Vorschlag einer „Lärmausgleichsnorm“ (LAN) ausgearbeitet. Die Gewährung von Erleichterungen bei Strassen, Eisenbahnen oder Flugplätzen, die zur Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte berechtigen, soll nach dem vorgeschlagenen System einen grundsätzlichen Ausgleichsanspruch der Betroffenen nach sich ziehen. Die Inhaber dieser Infrastrukturanlagen würden mit der LAN zur Leistung einer periodischen Ausgleichszahlung für den Mindernutzen der lärmbetroffenen Liegenschaften verpflichtet. Die rechtlichen Grundlagen hierzu müssten im Umweltrecht geschaffen werden. Nach diesem Vorschlag soll sich die Entschädigung folglich nicht mehr nach dem EntG richten.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat die Ergebnisse dieser Arbeiten der UREK-S und der UREK-N vorgestellt. Dabei hat das BAFU in seinem Bericht vom 6. August 2015 der LAN auch eine Variante mittels Anpassungen des EntG gegenübergestellt, welche die Regelung der Kernelemente des heutigen Richterrechts im EntG vorsieht. Die Mehrheit der Kommissionen kam gestützt auf den Bericht des BAFU, die zusätzlichen Ausführungen der Verwaltungsvertretung an der Sitzung sowie die Diskussionen unter den Kommissionsmitgliedern zum Schluss, dass die geltende Rechtslage vorzuziehen sei. Insbesondere wurde geltend gemacht, ein neues Lärmentschädigungssystem würde keinen erheblichen Mehrwert gegenüber der aktuellen Rechtslage bringen. Insbesondere wurde moniert, dass eine LAN einen zu grossen administrativen Aufwand mit sich bringen würde. Aus diesen Gründen waren die Kommissionen mehrheitlich der Ansicht, dass es nicht lohnenswert sei, eine Änderung des Lärmentschädigungssystems weiter zu verfolgen.