Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

Dem Bund steht das Recht zur Enteignung aufgrund seiner jeweiligen Sachkompetenzen zu.17 Für die in die Zuständigkeit der Kantone fallenden Sachkompetenzen bleiben die Kantone für das Enteignungsrecht kompetent. Es besteht somit eine parallele Rechtssetzungskompetenz von Bund und Kantonen. Eine von der heutigen Rechtsprechung abweichende Spezialregelung der Entschädigung nachbarrechtlicher Lärmansprüche im EntG des Bundes könnte demnach dazu führen, dass gleichartigen Ursachen (z.B. Strassenlärm) unterschiedliche Entschädigungsfolgen nach sich ziehen würden, je nachdem, ob es sich bei der lärmverursachende Strasse um eine National- oder um eine Kantons- bzw. Gemeindestrasse handelt. Eine solche Unterscheidung wäre für die Betroffenen kaum nachvollziehbar und ist aus Gründen der Rechtsgleichheit abzulehnen.

Der Bundesrat beantragte deshalb am 17. Mai 2017 der Bundesversammlung die Abschreibung der Motion 08.3240.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

E-Ingress

Der Ingress verweist auf veraltete Bestimmungen der Bundesverfassung und wird an die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 199918 (BV) angepasst. Wie sich aus der Botschaft zur Bundesverfassung19 ergibt, steht dem Bund nach Ansicht des Verfassungsgebers das Recht zur Enteignung aufgrund der jeweiligen Sachkompetenzen zu. Der Verfassungsgeber hat deshalb – anders als in der alten Verfassung – darauf verzichtet, das Recht zur Expropriation in der allgemeinen Werkkompetenz in Art. 81 BV noch explizit aufzuführen. Unter der neuen Verfassung ergibt sich das Recht zur Enteignung demnach direkt aus den jeweiligen Sachkompetenzen, ohne dass eine allgemeine Kompetenzgrundlage für das Enteignungsrecht bestehen würde. Die spezifische (Sach-)Kompetenznorm beinhaltet das Recht, im Rahmen der Gesetzgebung die Ausübung des Enteignungsrechts vorzusehen, entweder durch den Erlass enteignungsrechtlicher Bestimmungen oder aber dadurch, dass das Enteignungsgesetz für anwendbar erklärt wird. Demzufolge beurteilt sich nach dem im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 BV für den jeweiligen Eingriff in die Eigentumsgarantie vorgesehenen Erlass – entweder dem jeweiligen Sachgesetz oder dem Enteignungsgesetz – ob und wenn ja inwieweit eine Enteignung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 BV zulässig ist.

Die Bundeskompetenz auf dem Gebiet der Enteignung ergibt sich somit aus den verschiedenen Kompetenznormen i.V.m. Art. 26 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 BV. Die Fussnote 2 des heutigen EntG, welche neben Art. 26 und Art. 36 BV lediglich auf Art. 81 BV hinweist, erweist sich damit als zu eng. Im Rahmen der vorliegenden Revision des EntG wird deshalb der Ingress den aktuellen verfassungsrechtlichen

17 Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff., 259

18 SR 101

19 Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff., 259