Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

Bestimmungen angeglichen. Zu erwähnen sind damit sämtliche Kompetenznormen, bei denen die Ausführungsgesetzgebung das Institut der Enteignung vorsieht. Stellt man sämtliche ersichtlichen Verfassungsnormen zusammen, die im Ingress derjenigen Bundesgesetze angegeben sind, welche die Enteignung heute vorsehen, resultiert folgende Liste der Artikel, die in den Ingress aufgenommen werden sollen: Art. 60 Abs. 1, Art. 74, 75, 76, 77, 78, 81, 81a, 82, 83, 87, 89 Abs. 2, 90, 91, 92, 102 und 108.

E-Art. 6 - Zeitliche Beschränkung

Die Frist für die vorübergehende Enteignung in Art. 6 Abs. 1 EntG wird von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Praxis hat gezeigt, dass gerade bei langjährigen Grossprojekten die vorgesehene Befristung der vorübergehenden Enteignung auf maximal fünf Jahre zu kurz bemessen ist. Es kommt vor, dass der Enteigner Flächen zwar nur vorübergehend, aber länger als fünf Jahre benötigt, beispielsweise für Bauinstallationsplätze (etwa bei Tunnelbaustellen) oder für das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen von Ersatzanlagen (Wege, Leitungen) während der Bauzeit. Die Enteigner sehen sich in solchen Fällen gezwungen, in den Landerwerbsplänen zur Sicherheit die definitive Enteignung vorzusehen und diese auch zu realisieren, wenn eine freihändige Vereinbarung mit der Grundeigentümerschaft über eine vorübergehende Benutzung von mehr als fünf Jahren scheitert.

Die fünfjährige Befristung ist unbefriedigend und vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nicht überzeugend. Für den Enteigneten stellt es den milderen Eingriff dar, wenn ihm ein Recht für zehn Jahre entzogen wird, als wenn er es gänzlich verliert. Ebenfalls ist es nicht zweckmässig, den Enteigner zu einem Vollerwerb zu verpflichten, wenn er die Fläche nur vorübergehend braucht. Es kann jedoch vorkommen, dass der Enteignete aus der vorübergehenden Beanspruchung eines Rechts einen derart schweren Nachteil zieht, dass das Recht dadurch für ihn seinen Hauptwert verliert. Für diesen Fall enthält Abs. 2 von Art. 6 EntG bereits heute das nötige Korrektiv, indem der Enteignete eine dauernde Enteignung verlangen kann.

E-Art. 15 - Vorbereitende Handlungen

Die heutige Unterscheidung in Art. 15 Abs. 1 EntG zwischen Begehungen einerseits und Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen andererseits hat sich als nicht sinnvoll herausgestellt. Die vier erwähnten Massnahmen lassen sich in der Praxis kaum voneinander trennen, erfolgen doch gerade Begehungen in aller Regel nicht für sich allein, sondern zum Zweck der Planaufnahme, Vermessung oder Aussteckung. Weiter sind die Auswirkungen für die Betroffenen jeweils gering und allfällige Schäden sind nach Abs. 2 (neu Abs. 3) vollumfänglich zu entschädigen. Widersprüche der Betroffenen gegen solche Massnahmen sind in der Praxis sehr selten.