Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Für diese relativ geringfügigen Eingriffe soll deshalb neu eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung (Duldungspflicht) eingeführt werden, mit der Folge, dass das Departement nicht mehr angerufen werden kann. Der Enteigner wird verpflichtet, die Beanspruchung dieses Rechts mindestens zehn (bisher fünf) Tage vor der Geltendmachung schriftlich anzuzeigen oder öffentlich zu publizieren (E-Art. 15 Abs. 1 EntG).
Für weitergehende vorbereitende Handlungen, wie beispielsweise für die in der Praxis häufigen Fälle von Boden- und Gebäudeuntersuchungen, soll das heutige Regime jedoch weitergeführt werden. Die Anzeigefrist soll neu jedoch auf 30 Tage angesetzt werden. Widerspricht der Grundeigentümer, hat die nach E-Art. 38 EntG zuständige Behörde zu entscheiden, ob der Eingriff zulässig ist.
In Abs. 3 wird der heutige Abs. 2 insofern weitergeführt, als dort verankert wird, dass der Enteigner für Schäden aus vorbereitenden Handlungen vollen Schadenersatz zu leisten hat. Die heutige Zuständigkeitsregelung, wonach jeder Kanton für Schäden aus vorbereitenden Handlungen selbst eine Behörde zu bezeichnen hat, obschon kaum je Fälle anhängig gemacht werden, erscheint überholt und soll aufgehoben werden. Neu sind Begehren im Zusammenhang mit Schäden aus vorbereitenden Handlungen der ESchK zu unterbreiten; die entsprechende Kompetenz wird in E-Art. 64 Abs. 1 bbiseingeführt. Die Verordnung vom 13. Februar 201320 über die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 EntG wird mit der Gesetzesrevision obsolet und kann in der Folge aufgehoben werden.
E-Art. 19bis - Verkehrswert, Massgebender Zeitpunkt
Der Zeitpunkt der Einigungsverhandlung, welcher heute in Art. 19bisAbs. 1 EntG als Stichtag für die Bestimmung des Verkehrswerts vorgesehen ist, erweist sich als nicht sachgerecht. Im Plangenehmigungsverfahren ist die Durchführung von (enteignungsrechtlichen) Einigungsverhandlungen nicht vorgesehen. Ob solche gestützt auf das EntG durchzuführen sind, ist rechtlich nicht restlos geklärt und wird unterschiedlich gehandhabt. Auf den Zeitpunkt der Einigungsverhandlung abzustellen ist auch deshalb nicht sachgerecht, weil dadurch die Gefahr besteht, dass bei demselben Werk für verschiedene Betroffenen unterschiedliche Bewertungszeitpunkte – je nach Zeitpunkt der Durchführung der Einigungsverhandlung – gelten.
Da die Schätzungskommission nach dem neuen Verfahrenskonzept nur und erstmals tätig wird, wenn der Enteignungstitel vorliegt, ist es naheliegend, den Stichtag für die Bewertung auf diesen Zeitpunkt und damit einheitlich für alle Verfahrensbeteiligten festzusetzen. In der Regel wird es sich dabei um den Zeitpunkt des Vorliegens der rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügung handeln (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 76). Alternativ könnte als massgebender Stichtag die Verfahrenseröffnung oder der Eintritt des Enteignungsbanns festgelegt werden. Da die Verfahrensdauer jedoch zwischen Verfahrenseröffnung und Abschluss des Verfahrens – je
20 SR 711.2